Kindesunterhalt / Elternunterhalt

Änderung bzgl. rückwirkendem Kindergeldanspruch

Während es bisher die Möglichkeit gab bis zu 4 Jahre rückwirkend einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld zu stellen, so wird ab dem 01.01.2018 dies nur noch für die zurück liegenden letzten 6 Monate der Fall sein. Dies betrifft alle Anträge auf Kindergeld, die ab dem 01.01.2018 gestellt werden. 

Für die Anträge, welche davor eingehen, besteht noch die Möglichkeit, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen das Kindergeld auch für die zurück liegenden 4 Jahre gewährt wird.

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Gemäß § 1602 Absatz 1 BGB ist unterhaltsberechtigt, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Aus diesem Grund haben minderjährige Kinder grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. In den seltensten Fällen verfügen sie über eigenes Einkommen oder Vermögen. Für den Unterhalt haben die Eltern aufzukommen.

Leben die Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird dieser Unterhaltsanspruch nicht ausgerechnet. Es wird der sogenannte Naturalunterhalt sowie Betreuungsunterhalt geleistet. Der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, muss Barunterhalt leisten. Dieser richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder. Er ist nicht gesetzlich geregelt. Jedoch hat die Rechtsprechung hier schon vor langer Zeit Unterhaltsbeträge ermittelt. Diese finden sich in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

Der Unterhaltsanspruch ist im Übrigen immer ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes und nicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Zu zahlen ist der Unterhaltsbetrag jedoch an den Elternteil, bei dem das Kind lebt und nicht an das Kind direkt.

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder geht in der Regel dem volljähriger Kinder vor. Volljährige Kinder genießen nur dann das Privileg der Gleichstellung mit minderjährigen Kindern, wenn sie noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dann ist ihr Unterhaltsanspruch dem minderjähriger Kinder gleichgestellt. Befinden sie sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung genießen sie die Privilegierung nicht mehr.

Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vorgeht und nur dann, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ausreicht, um neben dem nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhalt für die minderjährigen Kinder auch noch Unterhalt für den volljährigen Unterhaltsberechtigten, Unterhalt an den volljährigen Unterhaltsberechtigten zu leisten ist.

Um Unterhalt egal in welcher Form geltend zu machen, ist es wichtig zu wissen über welche finanziellen mittel der Unterhaltsverpflichtete verfügt. Dafür gibt es den sogenannten Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten. Gegenüber ihrem Kind sind Eltern verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte zu erteilen. Diese Auskunft muss zudem verständlich sein und auch eine Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.06.1983 zum AZ: IVb ZR 391/81 schon entschieden, dass die Auskunft so zu erfolgen hat, dass dem Kind oder eben dessen Vertreter die Berechnung seines Unterhaltsanspruches ohne größere Probleme möglich ist. Die Auskunft muss diesbezüglich aussagekräftig sein.

Ferner ist die Auskunft durch Belege zu untermauern. Vertrauen ist zwar gut, Belege sind aber besser. Der Auskunftsanspruch umfasst auch den Anspruch gem. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf, die Auskünfte zu belegen, also Belege vorzulegen. Zu den Belegen gehören:

  • Lohnbescheinigungen
  • Lohnsteuer – bzw. Einkommenssteuererklärung
  • Einkommenssteuerbescheide

Die Auskünfte müssen in der Regel einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten umfassen. Dies sind in der Regel die letzten 12 Monate vor dem Monat, in welchem das Auskunftsbegehren dem Auskunftspflichtigen gegenüber geltend gemacht wird.

Ist die auskunftspflichtige Person selbstständig, müssen die Auskünfte in der Regel für einen längeren Zeitraum und zwar für drei Jahre erteilt werden. Notfalls ist die Richtigkeit der Angabe und Belege eidesstattlich zu versichern nach § 1605 Absatz 1 Satz 3 BGB.

Haften Eltern gemeinsam für den Kindesunterhalt, so besteht zwischen ihnen auch ein gegenseitiger Auskunftsanspruch, damit die Haftungsanteile ermittelt werden können. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Urteil vom 15.12.1999 zum Az. 114/99.

Nur dann, wenn die Auskunft den unterhalt in keiner Weise beeinflussen kann, gibt es eine Ausnahme. Dies ist dann der Fall, wenn der Auskunftsverpflichtete keine höhenmäßige Begrenzung des Unterhalts geltend macht oder von Anfang an leistungsfähig ist.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind Ehegatten ferner dazu verpflichtet, sich wechselseitig unaufgefordert über Umstände zu informieren, welche die Höhe des Unterhaltes maßgeblich beeinflussen können. Insbesondere betrifft dies die Aufnahme einer Erwerbstätikeit.

Verletzt ein Ehegatte seine Informationspflicht, so gibt es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe mit Urteil vom 12.03.2004 zum Az: 16 UF 186/01 hinsichtlich des überzahlten Unterhaltsteiles einen Bereicherungs- oder einen Schadenersatzanspruch des zahlenden Ehegatten.

Der Auskunftsanspruch kann in regelmäßigen Abständen geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist dies alle zwei Jahre nach § 1605 Absatz 2 BGB möglich. Umstritten ist, ob für die Fristberechnung der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung oder die letzte Auskunftserteilung maßgeblich ist. Bei einer atypischen Einkommensentwicklung gibt es die Sperrfrist jedoch nicht. darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, von sich aus Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen einzuholen oder diesem aufzugeben, zu den entsprechenden Behauptungen des Kindes Stellung zu nehmen. dies ergibt sich aus §§ 235f. FamFG.

Der Auskunftsanspruch des Kindes bezieht sich jedoch nicht nur auf die Auskunft zu den Einkommensverhältnissen des Vaters. Der Auskunftsanspruch des Kindes erstreckt sich auf Dritte zur Erlangung der Kenntnis über die Person des Vaters.

So musste das Amtsgericht Bonn am 10.05.2011 zum AZ: 104 C 593/10 entscheiden, dass die Telekom Auskunft über die Identität des Inhabers einer Telefonnummer erteilen muss. Die Mutter des Kindes hatte eine einmalige Affäre mit dem Vater und wußte von diesem nur den Vornamen und die Handynummer. Während noch die Mutter mit ihrem Auskunftsbegehren gegenüber der Telekom unterlag, da das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz eines ehemaligen Telekomkunden gegenüber dem Auskunftsrecht der Mutter überwiegen, obsiegte das Kind.

Das Amtsgericht verurteilte die Telekom zur Auskunft über die persönlichen Daten des Vaters.

In den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann, weil sein eigenes Einkommen nicht ausreicht, kann durch das unterhaltsberechtigte Kind auch der Taschengeldanspruch des Unterhaltspflichtigen gegen dessen neuen Ehepartner gepfändet werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies mit Entscheidung vom 02.06.2010 zum AZ: XII ZR 124/08 entschieden. Der betreffende Vater war gegenüber seinem Sohn verschärft zum Unterhalt verpflichtet worden. Dieser Verpflichtung kam der Vater aber nur schleppend nach. Es war sogar ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeleitet worden. Der Vater verdiente als selbständiger Hausmeister weniger als den Selbstbehalt.

Der Sohn beantragte, den Vater im Wege der Stufenklage, d.h. erst Auskunft und dann Festlegung der Unterhaltshöhe basierend auf der Auskunft, auch Auskunft über das Einkommen der Ehefrau des Vaters zu erteilen. Dies bestätigte der BGH. Der Vater kann, so das Gericht, im Rahmen des Familienunterhaltes einen Taschengeldanspruch gegenüber seiner Ehefrau haben. Dieser liegt zwischen 5 – 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens der Ehefrau. Damit dieser Anspruch berechnet werden kann, ist jedoch Auskunft über das Einkommen der Ehefrau notwendig. Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Vater. Er richtet sich nicht gegen die Ehefrau. Diese ist aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft heraus verpflichtet, den Ehemann über ihr Einkommen zu informieren. Nicht geschuldet sind hingegen, die Vorlage von Belegen und die Versicherung an Eides statt, dass die Angaben richtig sind.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.1.2007 zum Az. XII ZB 118/16 entschieden, dass neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen eines Elternunterhaltsverpflichteten abzuziehen sind. Dies ohne das dies die Befugnis des Elternunterhaltsverpflichteten zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögen schmälert. Übersteigt der Tilgungsanteil den Wohnvorteil ist der übersteigende Anteil als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens eines angestellten Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. Die Altersvorsorgequote eines Selbstständigen ist höher.