Partnerunterhalt

Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Thema Partnerunterhalt.

Lange galt im Unterhaltsrecht “ Einmal Arztgattin, immer Arztgattin“. Die Unterhaltsrechtsreform brachte hier jedoch schneller als gedacht eine einschneidende Änderung. Doch die Rechtsprechung ist auf Grund der unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung noch nicht einheitlich.

Eine Wende hat das neue Unterhaltsrecht im Bereich des nachehelichen Unterhalts gebracht. Dort wo früher die Heirat fast gleichbedeutend mit einer guten Ausbildung als solide Lebensgrundlage angesehen wurde, ist es heute nicht mehr so.

Früher machte es dem scheidenden Ehemann die unbegrenzt und hoch zu unterhaltende Exfrau sehr schwer, ein neues Leben zu beginnen. 

Die Geldschwierigkeiten und so manche Enttäuschung brachte die Fortführung der Ehe, nur eben mit anderen Mitteln, mit sich. Daher ist die Änderung im Unterhaltsrecht nicht unangemessen.

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Allerdings ist genau dann, wenn nach beiderseitigem Wunsch ein Ehepartner wegen Familiengründung und Kindererziehung zu Hause bleibt und nicht arbeitet, eine Verschiebung der Absicherung gegeben. Der zu Hause bleibende betreuende Partner sieht sich bei einer Trennung mit erheblichen Einschnitten konfrontiert, die bei durchgehender Berufstätigkeit nicht da wären. Er hat dann keine Absicherung, wenn er zu Hause bleibt.

Auf die Änderung im Unterhaltsrecht reagieren die Familiengerichte unterschiedlich. Einige entscheiden kaum anders als vor der Änderung, andere hingegen schon. Insoweit ist die Rechtsprechung vielschichtig und nicht einheitlich.

Schon vor der Ehe kann zwischen den zukünftigen Ehepartner eine Regelung bzgl. Unterhalt und Zugewinn vor dem Notar erfolgen. Doch nicht jede dieser Regelungen ist auch wirksam. Während die Regelungen zum Zugewinn relativ unproblematisch sind, gestaltet sich dies bei fragen des ehelichen, Trennungs- und nachehelichen Unterhaltes ganz anders.

Führt der Verzicht auf Unterhalt dazu, dass ein Dritter, z.B. die Sozialämter, für den Unterhalt eines Partners aufkommen müssen, so sind diese Unterhaltsverzichtsregelungen unwirksam. Denn das deutsche Recht kennt zwar einen Vertrag zu Gunsten Dritter, jedoch keinen zu Lasten Dritter.

Dies hat sehr deutlich zuletzt das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.02.2011 zum AZ: S 1 SO 5181/10 entschieden und sich dabei die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, u.a. BGH, FamRZ 1985, 788; FamRZ 2007, 197 und FamRZ 2009, 198, bezogen.

Unterhaltsverzicht vor, während und nach der Ehe geht nur dann, wenn jeder der Partner für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann und nicht auf Dritte angewiesen ist. Andersfalls ist der Unterhaltsverzicht unwirksam.

Notfalls muss der geschiedene Ehegatte einen Kredit aufnehmen, um die Zahlungen aus einem Unterhaltsvergleich leisten zu können. Unterhaltszahlungen sind eine gesetzlich begründete Verpflichtung, daher sind Zinszahlungen zumutbar und in Kauf zu nehmen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte mit Urteil vom 25.02.2010 zum AZ: 6 UF 39/09 einen solchen Fall zu entscheiden. Es war die Frage zu klären, was passiert, wenn jemand nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.

Das Gericht wies den Antrag eines geschiedenen Mannes ab, der meinte seinen Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Ex-Frau nicht nachkommen zu können. In einem vor Gericht geschlossenen Vergleich hatte sich der Ex-Mann verpflichtet seiner Ex-Frau den Betrag in Höhe von 20.000 EURO an Unterhalt nachzuzahlen. Bestandteil des Vergleiches war, dass dem Ex-Mann von einer Bank ein Kredit gewährt wird. Der Ex-Mann widerrief später den Vergleich mit der Begründung, ihm sein der Kredit nicht zumutbar. Das sah das OLG anders. Es sah in den Bankbedingungen keinen Grund für den Widerruf des Vergleiches.

Das Gericht entschied, dass der Widerruf zwar rechtzeitig erfolgt sein, jedoch die im Vergleich vereinbarten Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorliegen. Den Vergleich hätte der Mann widerrufen können, wenn er keinen Kredit erhalten hätte. Die vorliegenden Finanzierungsangebote wären jedoch nicht unzumutbar, so das OLG. Das Gericht sah in den für den Kredit anfallenden 3.500 EURO Zinsen keinen Grund für den Widerruf des Unterhaltsvergleiches. Das ist dem Ex-Mann zumutbar. Der Unterhalt ist eine gesetzlich begründete Verpflichtung und schließlich keine freiwillige Leistung, so das Gericht.

Bei einer Trennung ändert sich vieles. Während des Zusammenlebens steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der gemeinsamen Interessen. Nach der Trennung sieht dies oft anders aus. Hier stellt sich die Frage, wie viel das Kind an elterlicher Betreuung braucht. Und wie viel kann durch fremde Betreuung abgedeckt werden ohne dass es dem Wohl des Kindes schadet. Hier scheiden sich die richterlichen Geister.

Wie sieht es aus, wenn der geschiedene Partner ein chronisch krankes Kind zu betreuen hat? Ist das Kind z.B. erst sechs Jahre alt und hat es eine Immunschwäche mit besonderer Anfälligkeit für eine Erkrankung der Atemwege, kann vom geschiedenen Ehepartner nicht mehr als eine halbschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.

Eine Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht. Der BGH hat hier mit Urteil vom 18.03.2009 zum AZ: XII ZR 74/08 entschieden, da das Bedarfsende nicht abschätzbar ist.

Mit der Frage unter welchen Voraussetzungen Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.04.2011 zum AZ: XII ZR 134/08 auseinander setzen müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur dann aus elternbezogenen Gründen, wenn der betreffende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Ehe eines Ärztepaares auseinander gegangen. Aus der Ehe waren 3 Kinder hervorgegangen. Alle 3 Kinder lebten bei der Mutter und waren inzwischen 13, 17 und 18 Jahre alt. Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, um nach der Unterhaltsreform seine Rechtsprechung zum Betreuungsrecht fortzuschreiben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlängerung des Unterhaltsanspruches aus Eltern und Kind bezogenen Gründen wird in 3 Schritten geprüft:

  • 1. Anspruch auf Betreuungsunterhalt innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Geburt
    Ein geschiedener Ehegatte, aber nicht nur dieser, sondern auch der unverheiratete Elternteil, bei dem das Kind nach der Geburt lebt, kann von dem Anderen wegen der Erziehung und Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Wenn es der Billigkeit entspricht, kann sich dieser Anspruch auch verlängern. So verlangt das Gesetz keinen abrupten Wechsel von elterlicher Betreuung zu Vollzeittätigkeit. Ein gestufter Übergang bis zu einer Vollzeittätigkeit ist nach dem Unterhaltsrecht möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für den Verlängerungsanspruch sieht der Gesetzgeber dann allerdings beim unterhaltsberechtigten Elternteil.
  • 2. Kind bezogene Verlängerungsgründe
    Diese Verlängerungsgründe haben das stärkste Gewicht und sind daher vorrangig zu prüfen. Ab Vollendung des 3. Lebensjahres besteht gem. § 1570 BGB seit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes für Kinder nicht mehr der Vorrang der persönlichen Betreuung vor anderen Kind gerechten Betreuungsmöglichkeiten.
  • Steht eine entsprechende staatliche Kinderbetreuungseinrichtung zur Verfügung, so kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Kind bezogene Verlängerungsgründe gem. § 1570 Absatz 1 Satz 3 BGB liegen dann nicht vor.
  • Befindet sich das Kind in einem Alter und/oder Entwicklungsstadium, in dem eine permanente Betreuung durch einen Elternteil nicht mehr notwendig ist und es sich nach der Schule solange selbst überlassen werden kann, bis der betreuende Elternteil von der Arbeit kommt, auch dann entfällt ein Billigkeitsanspruch auf Betreuungsunterhalt.
  • Der BGH lehnt eine pauschale Anknüpfung an das Alter des Kindes in ständiger Rechtsprechung ab, siehe BGH XII ZR 78/08.

Zu prüfen ist daher im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts:

Sind und wenn ja welche persönlichen Betreuungsleistungen für das Kind erforderlich?
Ist und wenn ja in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert?
Oder kann sie in Kind gerechten Einrichtungen gesichert werden?

Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch die individuelle Betreuungsbedürftigkeit des betreffenden Kindes und die vorhandenen konkreten Betreuungsmöglichkeiten in Kind gerechten Einrichtungen.

Zu prüfen ist daher im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts:

  • Sind und wenn ja welche persönlichen Betreuungsleistungen für das Kind erforderlich?
  • Ist und wenn ja in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert?
  • Oder kann sie in Kind gerechten Einrichtungen gesichert werden?


Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch die individuelle Betreuungsbedürftigkeit des betreffenden Kindes und die vorhandenen konkreten Betreuungsmöglichkeiten in Kind gerechten Einrichtungen.

  • 3. Eltern bezogene Verlängerungsgründe
    Elternbezogene Gründen sind nachrangig zu den Kind bezogenen Gründen zu prüfen. Elternbezogene Gründen sind Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Dabei ist maßgeblich das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte oder auch vereinbarte Rollenverteilung sowie die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung der Kindes. Je länger die Ehe dauert oder ist die Erwerbstätigkeit zur Erziehung der Kinder aufgegeben worden, desto mehr Bedeutung haben diese Umstände.

Betreuungsunterhalt aus Eltern bezogenen Gründen wird zugesprochen, wenn:

  • die Kinder selbst keiner persönlichen Betreuung mehr bedürfen ( z.B. wegen vorhandener staatlicher Betreuungsangebote ), der betreuende Elternteil sich jedoch wegen der bisher vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung darauf eingerichtet hat weiterhin die Kinder persönlich zu betreuen. Auch weil er z.B. seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder zurückgestellt hat. Die gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH aber nur, wenn der betreffende Elternteil die Kinder auch tatsächlich betreut. Ist dies der Fall, kommt auch eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes in Betracht.
  • und soweit die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils bei Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfes des Kindes trotz ganztägiger anderweitig gegebener Betreuungsmöglichkeiten eingeschränkt ist.

    Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatten sich die Eltern entschieden, ihre Kinder unter großem zeitlichem Aufwand sportlich zu fördern. Dabei trug die Mutter wegen ihrer reduzierten Erwerbstätigkeit die Hauptlast. Das Argument der Mutter, dass die Erwerbstätigkeit und die Kindesbetreuung zusammen nicht über einen 8-Stunden-Tag hinausgehen dürfe, trug der BGH nicht mit, da ein solcher Automatismus dem Gesetz fremd sei. Es sei stets die Überprüfung der individuellen Verhältnisse gefordert und komme somit auf den Einzelfall an.

Das Gericht entschied, dass wenn die persönliche Betreuung der Kinder nicht notwendig und auch tatsächlich nicht ( mehr ) geleistet wird, kann sich der betreuende Elternteil nicht auf eine früher eventuell langjährig geübte Rollenverteilung in der Ehe berufen.

Das Gericht wies dabei noch auf 2 Punkte seiner jüngeren Rechtsprechung hin:

Grundsätzlich kann neben einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch einer auf Aufstockungsunterhalt vorliegen. Selbst bei einer nur teilweisen Erwerbsmhinderung ist der Unterhalt wegen des verursachten Einkommensausfalles nach §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen. Im Übrigen ist er auf § 1573 Absatz 2 BGB zu stützen, siehe auch BGH Urteil vom 14.04.2010 zum AZ: XII ZR 89/09.

Der Unterhaltsverpflichtete trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die zu einer Befristung oder auch zu einer Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen. nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast erfährt er jedoch eine Erleichterung. Denn der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind, substantiiert bestreiten und darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst dann muss der Unterhaltsverpflichtete dies widerlegen, so der BGH im Urteil vom 24.03.2010 zum AZ: XII ZR 175/08.

Doch nicht immer bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

So führt z.B. der Kauf von Wohneigentum zu einem Verlust des Unterhaltsanspruches. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass eheliche Solidarität auch seine Grenzen hat. Die sind genau dort, wo der unterhaltsberechtigte Partner mit dem neuen Partner schon so fest liiert ist, dass man sich gemeinsam Wohneigentum anschafft. Dann kann kein Unterhalt mehr verlangt werden. Für den Versuch alleine gibt es schon keine Verfahrenskostenhilfe mehr.

Nicht jeder Ehebruch führt zum kompletten Verlust des Unterhaltsanspruches. Grob unbillig ist z.B. eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bei einseitigem Fehlverhalten eines Partners. Fremdgehen kann daher auch Einfluss auf die Höhe des Trennungsunterhaltes haben. Eine sexuelle Umorientierung stellt jedoch für sich genommen noch kein Fehlverhalten dar.

Doch auch unwahre Angaben im Unterhaltsverfahren können den Unterhaltsanspruch gefährden.

Wird der geltend gemachte Unterhaltsanspruch durch falsche Angaben im Prozess künstlich in die Höhe getrieben, so kann dies leicht zum kompletten Verlust des Unterhaltsanspruches führen. Denn dadurch wird die nacheheliche Solidarität verletzt. Diese ist jedoch Grundlage des Unterhaltsanspruches.

Die Unterhaltspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn ein guter Job leichtfertig aufgegeben wird. Dies musste das Oberlandesgericht Saarland mit Urteil vom 04.03.2010 zum AZ: 6 UF 95/09 entscheiden.

Gibt der Unterhaltspflichtige eine gut bezahlte Stelle grundlos auf, mindert das nicht die Unterhaltspflicht und auch nicht die Höhe des Unterhalts. Der Unterhaltspflichtige muss sich dann so behandeln lassen, als wenn er weiter so gut verdient wie zuvor. Dem Gericht drängte sich hier der Eindruck auf, dass der Unterhaltspflichtige den Job aufgab, um seine Unterhaltspflicht zu umgehen.

Nach dem Ende einer Ehe ist es nicht einfach weiterhin das Einkommen zu teilen. Auch die Abgabe eines Bruchteils des Einkommens fällt nicht leicht. Mindert jedoch ein Unterhaltspflichtiger sein Einkommen, so ist dies kein sicherer Weg, um seine Unterhaltspflicht zu verringern. Auch nicht, um ihr zu entkommen. Im schlimmsten Fall trägt der Unterhaltspflichtige unverändert die Unterhaltspflicht in gleicher Höhe, auch wenn sein Einkommen nun geringer ist.

Im betreffenden Fall verpflichtete das OLG den geschiedenen Mann nachehelichen Unterhalt an seine Ex in unveränderter Höhe zu zahlen. Der Mann hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, er habe seine bisherige sehr gut bezahlte Stelle gegen die Stelle eines Hilfskochs mit weniger als 1/4 des Nettoeinkommens eingetauscht. Das Gericht berechnete den Unterhaltsanspruch der Ex-Frau jedoch fiktiv nach dem alten, wesentlich besseren Einkommen. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Mann nicht habe begründen können, weshalb er die gut bezahlte Stelle aufgegeben hat. Dem Gericht drängte sich daher der Eindruck auf, er habe dies nur deshalb getan, um seiner Unterhaltspflicht mutwillig nicht erfüllen zu müssen. Dies gehe jedoch nicht zu Lasten der Ex-Frau, sondern zu seinen eigenen Lasten.

Will der Unterhaltspflichtige den nachehelichen Unterhalt herabsetzen lassen, so ist er beweispflichtig für die Tatsachen, die für eine Befristung und Herabsetzung sprechen. Bzgl. der Tatsachen des Vorliegens ehebedingter Nachteile trifft ihn nur die sekundäre Beweislast. Primär muss hier der Unterhaltsberechtigte das Vorliegen dieser Tatsachen beweisen.

Die hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2010 zum AZ: XII ZR 175/08 entschieden. Im betreffenden Fall stritten die Parteien um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Die geschiedene Frau berief sich auf die Betreuungsbedürftigkeit, da beide gemeinsame Söhne ( 14 und 17 Jahre ) unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Der Ex-Mann wollte die Befristung des Unterhaltsanspruches nach dem neuen Unterhaltsrecht.

Der nacheheliche Unterhalt kann gem. § 1578b I, II BGB befristet oder herabgesetzt werden. Dies hängt davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, auf Grund derer der unterhaltsberechtigte Partner nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Nachteile können z.B. aus der Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinsamen Kinder entstehen sowie aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und aus der Dauer der Ehe, siehe § 1578b I Satz 2,3 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichtshöfe hat der Unterhaltsverpflichtete für eine negative Tatsache – Nichtvorliegen von Nachteilen – zwar die Beweispflicht, jedoch trifft den Unterhaltsberechtigten die sekundäre Darlegungslast. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind, substantiiert bestreiten. Er muss seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Nur dieses Vorbringen genügt den Anforderungen. Erst wenn dies vorliegt, müssen die Nachteile durch den Unterhaltsverpflichteten widerlegt werden.

Ist der Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage, so muss er die Umstände dafür darlegen, dass im trotzdem ein Nachteil verblieben ist. Dies gilt auch dann, wenn vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen wurde im Hinblick auf die Ausübung einer unqualifizierten Erwerbstätigkeit.

Im betreffenden Fall hatte die Frau vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zwei Ausbildungen hatte sie während der Ehe begonnen jedoch auch wieder abgebrochen. Dies aus „gesundheitlichen Gründen“. Sie hätte Umstände vortragen müssen, dass sie ohne Eheschließung und Kindererziehung eine konkrete Ausbildung aufgenommen und abgeschlossen hätte. Ferner hätte sie vortragen müssen, dass ihr diese Ausbildung ein höheres Einkommen ermöglicht hätte, als sie es heute unter den gegebenen Verhältnissen erzielen kann.

Der Bundesgerichtshof konnte in der fehlenden Berufsqualifikation keinen ehebedingten Nachteil sehen. Diese waren durch Krankheit der Frau entstanden. Gesundheitliche Probleme sind jedoch keine Nachteile, die durch die Ehe entstanden sind, § 1578b I Satz 2 BGB. Damit war dem Begehren des Unterhaltsverpflichteten stattzugeben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.06.2010 zum AZ: XII ZR 138/08 entschieden, dass eine Abfindung den Unterhaltsanspruch nicht erhöht. Erhält der Unterhaltsverpflichtete nach der Ehescheidung eine Abfindung, so wird diese bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfes nicht berücksichtigt. Werden unterhaltsmindernde Schulden mit dieser Abfindung getilgt, wird die Abfindung auch dann nicht erhöhend berücksichtigt.

Oft sind nacheheliche Einkommensveränderungen in Unterhaltsabänderungsverfahren ein Streitpunkt. Verdient der Unterhaltsverpflichtete weniger, möchte er auch weniger Unterhalt zahlen, verdient er jedoch mehr, will der Unterhaltsberechtigte mehr Unterhalt.

Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Ehemann dazu verpflichtet, die gemeinsamen Schulden zu tilgen. Dafür wollte die Ehefrau zunächst auf Unterhaltszahlungen verzichten. Der Verzicht sollte allerdings nur solange gelten, solange der Ehemann die Tilgung der gemeinsamen Schulden regelmäßig nachwies. Nach der Scheidung erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber eine Abfindung und setzte diese zur Tilgung der Schulden ein. Da die Schuldentilgung nunmehr entfiel, wollte die Exfrau nachehelichen Unterhalt.

Das Gericht entschied, dass die Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spätere Einkommensveränderungen beim nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen. Es sei nicht starr auf den Zeitpunkt der Scheidung und die dann bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Auch Einkommensveränderungen, welche bereits in der Ehe angelegt sind, seien zu berücksichtigen.

Jedoch sind nach BGH Ansicht die Einkommensveränderungen nicht zu berücksichtigen, die auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen. Dazu zähle ein Einkommenszuwachs auf Grund eines Karrieresprungs ebenso wie eine Abfindung. Es mache auch keinen Unterschied, ob diese Zahlungen monatlich oder auf ein Mal kommen. Es führt im Übrigen auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn diese nicht zu berücksichtigen Einkommensveränderungen dazu verwendet werden, bei der Bemessung des Unterhaltes berücksichtigte Belastungen zu tilgen.

Im betreffenden Fall macht es nach Ansicht des BGH keinen Unterschied, ob die Tilgungsleistungen des Ehemannes aus dem Einkommen oder der Abfindung gezahlt werden. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob die Tilgung weiterhin in Raten oder auf ein Mal erfolgt. Daher ist der Ehemann so zu stellen, als würde er weiterhin seine monatliche Tilgung auf die gemeinsamen Schulden leisten.

Im Übrigen bleibt nach der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 29.01.2003 zum AZ: XII ZR 92/01 die Abfindung auch dann unberücksichtigt, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen neuen und auch schlechter bezahlten Job antritt und die sich ergebenden Einkommenseinbußen unterhaltsmindernd zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.04.2010 zum AZ: XII ZR 141/08 entschieden, dass der nachehelichen Krankheitsunterhalt nicht nur gegenüber dem Ex-Partner, sondern auch gegenüber dem Sozialhilfeträger befristet werden kann. Dies auch, wenn der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht, d.h. er hat für den kranken Ex-Partner zunächst den Lebensunterhalt gezahlt, auf Unterhalt klagt.

Die Ex-Frau war psychisch krank und litt an Depressionen- Sie bezog Sozialhilfeleistungen vom Sozialhilfeträger. Dieser machte gegenüber dem geschiedenen unterhaltspflichtigen Ex-Mann Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befristete die Krankheitsunterhaltspflicht des Ex-Mannes nach § 1572 BGB auf 1 Jahr. Dagegen ging der Sozialhilfeträger in Revision zum Bundesgerichtshof.

Dieser bestätigte die Befristung. Nach § 94 SGB XIII kann der Ex-Mann den Befristungseinwand der neuen Gläubigerin des Unterhaltsanspruches entgegenhalten. Seit 01.01.2008 ist die Befristung gemäß § 1578b Absatz 2 BGB auch für nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB möglich.

Zu berücksichtigen sind dabei die ehebedingten Nachteile für den eigenen Unterhalt zu sorgen, § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB. Eine bereits jahrzehntelang bestehende Krankheit ist kein ehebedingter Nachteil. Dies ist eine Krankheit nur dann, wenn sie auf mit der Ehe in Zusammenhang stehenden Tatsachen beruhe.

Eine Befristung nach § 1578b Absatz 2 BGB steht der Sozialleistungsbedürftigkeit nicht entgegen. Durch die Befristung des Unterhaltsanspruches nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass Sozialhilfeträger für den Unterhalt des kranken Ex-Partners aufkommen muss. Die Versorgungslage darf nicht mit der verglichen werden, die unter Einbeziehung von Sozialleistungen entsteht. Dann wäre der nacheheliche Unterhaltsanspruch nämlich eher zu befristen. Dies auch dann, wenn er die Höhe der Sozialhilfe nicht erreicht. Das wiederum widerspricht jedoch §§ 2, 94 SGB XII, wonach Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist.

Solange der unterhaltsberechtigte Ex-Partner nicht an dem Verfahren beteiligt ist, entfaltet die Entscheidung keine Bindungswirkung für ihn. Er erleidet auch keinen Nachteil.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.05.2010 zum AZ: XII ZR 143/08 entschieden, dass ein vor dem 01.01.2008 zwischen den Ex-Partner geschlossener Unterhaltsvergleich einer späteren Befristung nicht entgegensteht.

Der Ex-Mann erhob eine Abänderungsklage und begehrte zudem eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes. Die EX-Frau hielt dem entgegen, dass durch die Rechtskraft des Unterhaltsvergleiches eine Befristung ausgeschlossen sei.

Der Bundesgerichtshof gab wegen der Änderung im Unterhaltsrecht seit 01.01.2008 dem Ex-Mann recht. Dieser kann nachträglich eine Befristung des nachehelichen Unterhalts begehren. Denn in § 323 Absatz 2 ZPO alter Fassung ist keine Vorschrift zu sehen, nach der die nachträgliche Befristung präkludiert, d.h. verspätet ist.

Die Möglichkeit der Abänderung eines Prozessvergleiches richtet sich allein nach den materiellen Kriterien und ist durch Auslegung zu ermitteln. Dem Vergleich ließ sich nicht entnehmen, dass die Ex-Partner den Befristungseinwand auch für die Zukunft ausschließen wollten. Daher war im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Ex-Partner eine spätere Befristung offen halten wollten. Daher konnte eine spätere Abänderung auch ohne eine Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Nur wenn die Befristung ausdrücklich im Vergleich ausgeschlossen wird, dies auch für die Zukunft, kann eine spätere diesbezügliche Änderung nicht mehr erfolgen.

Die Befristung von Unterhaltsansprüchen ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme, nach § 1578b Absatz 2 BGB. Dabei muss das Gericht prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner nicht unbillig ist.