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§ 295 InsO: Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase

Die Wohlverhaltensphase ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens spielt § 295 InsO (Insolvenzordnung) eine zentrale Rolle. Dieser Paragraph legt fest, welche Pflichten der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erfüllen muss, um am Ende des Verfahrens schuldenfrei zu sein. In diesem Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt erhalten Sie umfassende Informationen zu den relevanten Anforderungen und welche Konsequenzen es hat, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Was regelt § 295 InsO?

§ 295 der Insolvenzordnung beschreibt die Pflichten, die ein Schuldner während der sogenannten Wohlverhaltensphase erfüllen muss. Diese Phase beginnt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert in der Regel sechs Jahre. Die Pflichten umfassen unter anderem:

  • Abtretung des pfändbaren Einkommens: Der Schuldner ist verpflichtet, das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abzutreten, der diese Beträge dann an die Gläubiger weiterleitet.
  • Erwerbstätigkeitspflicht: Der Schuldner muss eine zumutbare Arbeit aufnehmen oder sich ernsthaft um eine solche bemühen. Arbeitsunwilligkeit kann dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.
  • Meldepflichten: Veränderungen in der Erwerbstätigkeit oder des Wohnortes müssen dem Treuhänder unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Kein Vermögen verschleiern: Der Schuldner darf während der Wohlverhaltensphase kein Vermögen verheimlichen oder sich durch Schenkungen, Erbschaften oder andere finanzielle Transaktionen einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen.


Pflichten des Schuldners im Detail:

  1. Pfändbares Einkommen abtreten: Während der Wohlverhaltensphase wird das pfändbare Einkommen des Schuldners direkt an den Treuhänder abgeführt. Dieser verteilt das Geld an die Gläubiger. Es ist wichtig, dass der Schuldner sämtliche Einkünfte offenlegt, um die gerechte Verteilung zu gewährleisten.
  2. Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Falls er keine Arbeit hat, ist er verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Dies bedeutet, dass er sich regelmäßig bewerben und auch unterqualifizierte Tätigkeiten annehmen muss, sofern keine besseren Alternativen vorhanden sind.
  3. Meldung von Veränderungen: Der Schuldner muss dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen der Einkommensverhältnisse als auch Umzüge.
  4. Kein unrechtmäßiger Vermögenszuwachs: Während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keinen Vermögenszuwachs verschleiern. Erbschaften oder größere Geldgeschenke müssen dem Treuhänder gemeldet werden, da sie in die Insolvenzmasse einfließen können.


Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten nach § 295 InsO:

Sollte der Schuldner seinen Pflichten nach § 295 InsO nicht nachkommen, drohen ihm erhebliche Konsequenzen. Dies kann bis zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, was bedeutet, dass der Schuldner weiterhin für seine Schulden haftbar bleibt. Zudem können Gläubiger einen Antrag auf Versagung stellen, wenn sie den Verdacht haben, dass der Schuldner seine Pflichten verletzt hat.

 

Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt: Ihre Unterstützung in der Wohlverhaltensphase

Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt steht Ihnen während des gesamten Insolvenzverfahrens zur Seite. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Pflichten nach § 295 InsO einzuhalten und helfen Ihnen, den Weg zur Restschuldbefreiung erfolgreich zu beschreiten. Unsere Experten beraten Sie umfassend und individuell, damit Sie die Wohlverhaltensphase ohne Komplikationen überstehen.