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Auswirkungen der Restschuldbefreiung auf den Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB – Besonderheiten des § 1378 Absatz 2

Die Restschuldbefreiung spielt eine entscheidende Rolle im Rahmen des Zugewinnausgleichs, insbesondere wenn einer der Ehegatten eine Insolvenz durchlaufen hat. Dieses Thema ist von hoher Bedeutung für unsere Mandanten in der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt, da es die Frage betrifft, wie nach einer Restschuldbefreiung mit dem Zugewinnausgleich verfahren wird. Dabei ist insbesondere der § 1378 Absatz 2 BGB zu beachten.

Restschuldbefreiung und Zugewinnausgleich – Eine komplexe Wechselwirkung

Grundsätzlich regelt der Zugewinnausgleich, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Eheleuten im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird. Dies erfolgt in der Regel durch einen Vergleich der Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Dabei spielt der Zugewinn eine zentrale Rolle, welcher die Differenz zwischen dem Vermögen am Anfang der Ehe und dem Vermögen am Ende der Ehe darstellt.

Doch was passiert, wenn einer der Ehepartner eine Restschuldbefreiung erlangt hat?

Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner von seinen Schulden befreit wird und somit einen wirtschaftlichen Neuanfang machen kann. Für den Zugewinnausgleich könnte dies bedeuten, dass Verbindlichkeiten, die vor der Restschuldbefreiung bestanden, bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben. Die Auswirkungen sind dabei rechtlich hochkomplex, insbesondere vor dem Hintergrund des § 1378 Absatz 2 BGB.

§ 1378 Absatz 2 BGB – Ausschluss oder Minderung des Zugewinnausgleichsanspruchs

§ 1378 Absatz 2 BGB regelt, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder gemindert werden kann, wenn dieser aufgrund des Verhaltens eines Ehegatten grob unbillig wäre. Dies bedeutet, dass im Falle einer Restschuldbefreiung des Schuldners und unter bestimmten Umständen der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten ausgeschlossen oder gekürzt werden kann.

Hierbei kann das Verhalten des Schuldners während der Ehe von entscheidender Bedeutung sein. Wurde die Insolvenz beispielsweise durch ein besonders verschwenderisches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners verursacht, könnte dies als „grob unbillig“ gewertet werden, was zu einer Minderung oder sogar einem vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führen kann.

Praktische Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann somit erheblichen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs haben. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Schulden, die vor der Restschuldbefreiung bestanden, bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden. Hier sind besonders die Details der individuellen Insolvenz und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu prüfen.

Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist in solchen Fällen unerlässlich, um eine faire und gerechte Lösung für beide Parteien zu finden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie hierbei umfassend und kompetent.

Fazit: Professionelle Beratung ist entscheidend

Die rechtliche Bewertung der Auswirkungen einer Restschuldbefreiung auf den Zugewinnausgleich erfordert eine fundierte und detaillierte Prüfung, da jeder Fall individuell ist. Unsere Experten bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt stehen Ihnen zur Seite, um Ihnen bei diesen komplexen rechtlichen Fragestellungen zu helfen.