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Darf die Bank mich wegen § 154 Abs. 1 AO anschreiben, wenn ich für meinen Partner Schulden abbezahle?

Wenn Sie die Schulden Ihres Partners abbezahlen, kann es vorkommen, dass die Bank Sie wegen § 154 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) anschreibt. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage: Darf die Bank das überhaupt? Und hat sie damit recht?
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was § 154 Abs. 1 AO genau regelt und wann diese Vorschrift greift.

Was regelt § 154 Abs. 1 AO?

§ 154 Abs. 1 der Abgabenordnung verpflichtet Kreditinstitute, die Identität von Kontoinhabern bei der Eröffnung von Konten festzustellen und diese Informationen auch den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift eingeführt, um Steuerhinterziehung, Geldwäsche und andere Straftaten zu verhindern.

Die Regelung greift also insbesondere in Fällen, in denen das Finanzamt oder eine andere staatliche Behörde Zweifel an der Identität der Person hat, die für das Konto verantwortlich ist oder auf das Konto zugreift.

 

Wann greift § 154 Abs. 1 AO?

§ 154 Abs. 1 AO greift immer dann, wenn es um die Identifikation von Kontoinhabern oder wirtschaftlich Berechtigten geht. Dies bedeutet, dass die Bank verpflichtet ist, die Identität einer Person festzustellen, die ein Konto eröffnet oder maßgeblich für das Konto verantwortlich ist. Sollte die Bank Zweifel an der Identität einer Person haben, die beispielsweise regelmäßig Zahlungen auf ein Konto leistet oder Verfügungsberechtigungen hat, kann sie zur Feststellung der Identität verpflichtet sein.

 

Was bedeutet das für den Fall, dass Sie die Schulden Ihres Partners abbezahlen?


Wenn Sie regelmäßig Zahlungen auf ein Konto leisten, das Ihrem Partner gehört, könnte die Bank dies unter Umständen als Hinweis darauf werten, dass Sie wirtschaftlich an dem Konto beteiligt sind. In einem solchen Fall könnte sie gemäß § 154 Abs. 1 AO verpflichtet sein, Ihre Identität festzustellen. Dies kann auch der Fall sein, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tilgung der Schulden als wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden, auch wenn das Konto formal auf den Namen Ihres Partners läuft.

Ob die Bank jedoch tatsächlich berechtigt ist, Sie anzuschreiben, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist dabei, ob Sie als wirtschaftlich Berechtigter des Kontos betrachtet werden können. Wenn Sie lediglich die Schulden Ihres Partners aus freien Stücken abbezahlen, ohne dass Sie eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung haben, könnte dies anders zu beurteilen sein.

 

Wann greift § 154 Abs. 1 AO nicht?

§ 154 Abs. 1 AO greift dann nicht, wenn es sich eindeutig um eine rein private, einmalige oder gelegentliche Unterstützung handelt und keine wirtschaftliche Berechtigung vorliegt. Wenn Sie also zum Beispiel gelegentlich kleinere Beträge überweisen, die nicht auf eine dauerhafte finanzielle Verpflichtung hindeuten, dürfte die Vorschrift nicht anwendbar sein.

Sollte die Bank dennoch Zweifel haben und Sie anschreiben, lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um abzuklären, ob die Anfrage der Bank berechtigt ist.

 

Fazit

Die Bank darf Sie gemäß § 154 Abs. 1 AO anschreiben, wenn sie Zweifel an Ihrer Identität oder Ihrer wirtschaftlichen Berechtigung am Konto hat. Allerdings muss diese Verpflichtung auf konkreten Umständen beruhen. Wenn Sie lediglich aus freien Stücken und ohne rechtliche Verpflichtung die Schulden Ihres Partners abbezahlen, ist die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 1 AO fraglich. In solchen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.