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Erbausschlagung – Warum man dennoch Erbe werden kann, wenn man sich als Erbe verhält

Das Erbrecht bietet die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen, insbesondere wenn die Verbindlichkeiten des Nachlasses die Vermögenswerte übersteigen. Viele Menschen sind jedoch nicht darüber informiert, dass man trotz formeller Erbausschlagung zum Erben werden kann, wenn man sich als Erbe "geniert" und entsprechend handelt. Dieses Missverständnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Was bedeutet es, sich als Erbe zu „genieren“?

Sich als Erbe zu "genieren" bedeutet, dass man nach außen hin als Erbe auftritt und Handlungen vornimmt, die darauf schließen lassen, dass man das Erbe angenommen hat. Dies kann passieren, ohne dass man sich der Konsequenzen bewusst ist. Typische Handlungen, die als "Genierung" gewertet werden, umfassen:

  • Die Verwaltung von Nachlassgegenständen (z.B. Verkauf, Vermietung)
  • Die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus eigener Tasche
  • Das Einfordern von Forderungen, die dem Nachlass zustehen

Solche Handlungen können dazu führen, dass man rechtlich als Erbe betrachtet wird, auch wenn man das Erbe formell ausgeschlagen hat.

 

Die rechtlichen Folgen einer Erbgenierung

In Deutschland ist es nicht nur wichtig, die Erbausschlagung fristgerecht zu erklären, sondern auch darauf zu achten, sich nicht in einer Weise zu verhalten, die als Annahme des Erbes gewertet werden könnte. Sobald man sich als Erbe geniert, kann es sein, dass die Erbausschlagung rechtlich unwirksam wird. Das bedeutet:

  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten: Man kann für die Schulden des Erblassers haften, auch wenn man ursprünglich das Erbe ausgeschlagen hat.
  • Verlust der Ausschlagungsfrist: Die Frist zur Erbausschlagung ist in der Regel sechs Wochen. Nach dieser Frist gilt das Erbe als angenommen, wenn keine Ausschlagung erfolgt ist. Aber auch innerhalb dieser Frist kann man durch entsprechende Handlungen die Ausschlagung unwirksam machen.

 

Beispiele für typische Fehlverhalten

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen Erben sich unbewusst in einer Weise verhalten, die als Erbgenierung gewertet werden kann:

  • Verkauf von Nachlassgegenständen: Der Verkauf eines Autos oder anderer Wertgegenstände des Verstorbenen kann als Annahme des Erbes gelten.
  • Zahlung von Rechnungen: Wer Rechnungen oder Schulden des Erblassers bezahlt, handelt ebenfalls wie ein Erbe.
  • Verwaltung des Erbes: Die Fortführung von Mietverhältnissen oder anderen Verträgen des Verstorbenen kann ebenfalls problematisch sein.

 

Wie vermeidet man eine ungewollte Erbgenierung?

Um eine ungewollte Erbgenierung zu vermeiden, sollte man nach dem Tod eines Angehörigen äußerst vorsichtig agieren:

  • Rechtlichen Rat einholen: Vor jeglichen Handlungen sollte man einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung kontaktieren, um sicherzustellen, dass keine Erbgenierung erfolgt.
  • Nicht eigenmächtig handeln: Auf keinen Fall sollte man Nachlassgegenstände veräußern, Rechnungen zahlen oder Forderungen eintreiben, bevor eine klare Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes getroffen wurde.
  • Erbausschlagung formell und fristgerecht erklären: Die Erbausschlagung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgen und in der korrekten Form (vor einem Notar oder beim Nachlassgericht).

 

Unterstützung durch die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt

Unsere Kanzlei für Erbrecht und Schuldnerberatung Brandt steht Ihnen zur Seite, um zu verhindern, dass Sie durch unüberlegte Handlungen unwissentlich zum Erben werden. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei allen rechtlichen Schritten, damit Sie keine finanziellen Risiken eingehen müssen.