Ein umfassender Ratgeber von Brandt Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung
Was ist der Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, der einem Schuldner nach einer Pfändung verbleiben muss, damit seine Existenz gesichert ist. Dieser Betrag variiert und wird regelmäßig angepasst. Er richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, die der Schuldner zu versorgen hat.
Kann in den Pfändungsfreibetrag hineingepfändet werden?
Grundsätzlich ist der Pfändungsfreibetrag unantastbar, um das Existenzminimum des Schuldners zu schützen. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen in den Freibetrag hineingepfändet werden kann:
- Forderungen aus unerlaubter Handlung: Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen resultieren, können in den Pfändungsfreibetrag eingreifen. Dazu zählen unter anderem Schadensersatzansprüche aus Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Der Gesetzgeber sieht hier eine Härtefallregelung vor, da das Verhalten des Schuldners besonders vorwerfbar war.
- Geldstrafen und Bußgelder: Auch Geldstrafen und Bußgelder können den Pfändungsfreibetrag reduzieren. Hier handelt es sich häufig um Forderungen aus strafrechtlichen Verurteilungen oder Ordnungswidrigkeiten.
- Unterhaltspflichten: Rückstände bei Unterhaltszahlungen können ebenfalls zu einer Pfändung über den Freibetrag hinaus führen. Der Gesetzgeber gewichtet die Unterhaltsverpflichtung höher als den Schutz des Pfändungsfreibetrages.
Wer kann in den Pfändungsfreibetrag hineinpfänden?
Es gibt bestimmte Gläubiger, die das Recht haben, in den Pfändungsfreibetrag hineinzupfänden. Dazu gehören:
- Gläubiger mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
- Die Justiz, wenn es um die Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern geht.
- Personen, die Unterhaltsforderungen gegen den Schuldner haben.
Wie viel kann gepfändet werden?
Die Höhe des Betrags, der gepfändet werden kann, richtet sich nach der Art der Forderung und der individuellen Lebenssituation des Schuldners. Es gibt jedoch gesetzliche Obergrenzen und Regelungen:
- Bei unerlaubten Handlungen: Hier kann der Gläubiger den gesamten Betrag der Forderung geltend machen, sofern dieser über dem Existenzminimum liegt.
- Bei Geldstrafen und Bußgeldern: Diese können bis zur Höhe des gesamten pfändbaren Einkommens gepfändet werden.
- Bei Unterhaltsrückständen: Auch hier kann der Gläubiger bis zur Höhe des gesamten pfändbaren Einkommens zugreifen, wobei der Pfändungsfreibetrag reduziert wird, um die Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Wo ist die Grenze?
Die Grenze der Pfändung wird durch das Gesetz vorgegeben und richtet sich nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO). Diese Tabelle wird regelmäßig angepasst und berücksichtigt die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die aktuelle Pfändungstabelle und die entsprechenden Freibeträge können beim zuständigen Amtsgericht oder online eingesehen werden.
Für Forderungen aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen und Bußgeldern gelten jedoch besondere Regelungen, die es den Gläubigern ermöglichen, auch in den Pfändungsfreibetrag hineinzupfänden. In solchen Fällen ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Beistand zu holen, um mögliche Härten abzumildern.
Fazit
Der Pfändungsfreibetrag dient dem Schutz des Schuldners und soll das Existenzminimum sichern. In besonderen Fällen wie bei Forderungen aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen und Bußgeldern kann jedoch auch in diesen Freibetrag hineingepfändet werden. Es ist daher wichtig, sich über die individuellen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.
Die Brandt Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung steht Ihnen bei Fragen rund um das Thema Pfändung und Pfändungsfreibetrag gerne zur Seite.
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