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Pfändungsschutzkontobescheinigung

Pfändungsschutzkontobescheinigung

Als Anwalt für Insolvenzrecht habe ich es auch viel mit der Frage zu tun, was einem Schuldner sowohl vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens oder in der Wohlverhaltensphase zu belassen ist. Wie hoch ist sein Pfändungsfreibetrag.

Vielen ist nicht bewusst, dass der Pfändungsfreibetrag für den Lohn ein anderer ist, nämlich ein höherer, als der Pfändungsfreibetrag für das Konto. Gerade im Insolvenzrecht ist dies aber wichtig für den Schuldner zu wissen.

Wenn bereits der Lohn gepfändet wird, so zahlt der Arbeitgeber dem Schuldner nur den pfändungsfreien Betrag aus. Dann kann es nicht sein, dass dieser noch zusätzlich auf dem Pfändungsschutzkonto durch die dort geringeren Freibeträge gepfändet wird.

Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht weiß ich um diese Problematik und informiere meine Mandanten gerne bereits frühzeitig darüber, was pfändbar ist und was nicht. Pfändungschutzkontobescheinigungen dürfen Anwälte kraft Gesetzes erteilen. Die Bank gibt den Schuldnern immer nur das leere Formular, welches noch von einer geeigneten Stelle oder Person, auszufüllen und zu unterschreiben ist.

Dies tue ich gerne und regelmäßig. Grundsätzlich informiere ich meine Mandanten auch darüber, dass sich der Freibetrag für das Pfändungsschutzkonto zum 1.7. eines jeden Jahres ändert.

Die Pfändungsschutzkontobescheinigung hat eine Wirkdauer von zwei Jahren. Dann kann die Bank eine neue Bescheinigung verlangen. Wird eines der Kinder, welches auf dem Pfändungsschutzkonto mit Bezug von Kindergeld enthalten ist, 18 Jahre alt, so kann die Bank auch früher eine neue Pfändungsschutzkontobescheinigung verlangen.

Darüber hinaus gibt es auch gewisse Einmalzahlungen, die die Erteilung einer Pfändungsschutzkontobescheidung für die Einmalzahlung notwendig macht.

Wichtig ist auch zu wissen, dass während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens jeder Schuldner ein Pfändungsschutzkonto zu haben hat. Andernfalls verzichtet er vollständig auf den Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass seinem Insolvenzverwalter das komplette Guthaben und alle Zahlungseingänge vom Konto des Schuldners an den Insolvenzverwalter überwiesen wird.

Hat der Schuldner kein eigenes Konto, sondern gehen seine Zahlungen auf ein Konto eines Dritten, so verzichtet er ebenfalls freiwillig auf den Pfändungsschutz.

Wir informieren daher unsere Mandanten regelmäßig gleich im kostenlosen Informationsgespräch darüber, dass es zielführend ist, sich ein eigenes Konto einzurichten und dieses Konto auch als ein Pfändungsschutzkonto zu führen.

Wenn uns die entsprechenden Unterlagen vorliegen bzw. Angaben sind wir in der Lage innerhalb eines Tages die Pfändungsschutzkontobescheinigung zu fertigen und senden diese auch gerne vorab per Fax an Ihre Bank. Mit Zugang bei der Bank (Fax-Zugang oder Originalbescheinigung) hat die Bank die Pfändungsschutzkontobescheinigung zu berücksichtigen.