Als Fachanwalt für Insolvenzrecht habe ich meine Mandanten nicht nur vor dem Insolvenzverfahren, mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch, im Insolvenzverfahren, sondern auch nach dem Insolvenzverfahren betreut. Für viele Schuldner hatten die Speicherfristen von drei Kalenderjahren nach Ende des Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen.
Die SCHUFA hat hier lange Zeit den Standpunkt vertreten, dass sie das Recht hat, dieses negative Merkmal drei Kalenderjahre nach Ende des Insolvenzverfahrens noch speichern zu dürfen und erst dann löschen zu müssen. Viele Gerichte haben sich in der Vergangenheit mit diesem Thema beschäftigt. Viele Gerichte haben es genauso gesehen wie die SCHUFA.
Eine maßgebliche Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Schleswig im Sommer des Jahres 2021 getroffen. Dies hatte zur Folge, dass viele Schuldner eine Klage gegen die SCHUFA auf Löschung des negativen Eintrages nach Ende ihres Insolvenzverfahrens eingeleitet haben. Viele Gerichte, so auch das Landgericht Rostock, haben es genauso gesehen wie andere Gerichte. Jedoch nicht das Oberlandesgericht Schleswig, nämlich, dass die SCHUFA kein Recht zur Speicherung des negativen Merkmals der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate nach Ende des Insolvenzverfahrens hat. Die SCHUFA hat sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig gewährt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung ausgesetzt und hat das Verfahren zum Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Bereits mit der Stellungnahme des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs im März 2023 zeichnete sich ab, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Schuldner freundlich sein wird. Am Ende entschied der Europäische Gerichtshof am 7.12.2023 zugunsten der Schuldner. Sechs Monate nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung ist das negative Merkmal der Durchführung eines Insolvenzverfahrens von der SCHUFA zu löschen. Diese Entscheidung betrifft nicht nur die SCHUFA, sondern sämtliche Auskunfteien.
Auch ich als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht habe diese Entscheidung im Interesse meiner Mandanten begrüßt. Das Insolvenzverfahren dient dem Neustart für einen Schuldner.
Dass er nach Ende des Insolvenzverfahrens immer noch drei Jahre lang mit dem negativen SCHUFA-Merkmal und damit auch einer negativen SCHUFA zu kämpfen hatte, wirkte dem Neustart für einen redlichen Schuldner entgegen. Insoweit ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zielführend. Ein Insolvenzverfahren dient der Befreiung des Schuldners von Schulden. Der Schuldner soll nach seinem Insolvenzverfahren einen Neustart machen können, das heißt bei null anfangen können. Dies ist ihm nun mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs möglich.