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Wann und für welche Schulden erhalte ich keine Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel vieler Schuldner im Rahmen einer Privatinsolvenz. Sie bietet die Möglichkeit, nach einer festgelegten Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden. Allerdings gibt es bestimmte Schulden und Verhaltensweisen, die dazu führen können, dass die Restschuldbefreiung verweigert wird. In diesem Beitrag erläutern wir, unter welchen Bedingungen und für welche Schulden keine Restschuldbefreiung gewährt wird.

 

Schulden aus unerlaubten Handlungen

Einer der Hauptgründe, warum die Restschuldbefreiung verweigert werden kann, sind Schulden aus unerlaubten Handlungen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Schulden aus Betrug: Schulden, die durch betrügerische Handlungen entstanden sind, werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
  • Schulden aus vorsätzlichen Körperverletzungen: Wenn durch eine vorsätzliche Körperverletzung finanzielle Forderungen entstanden sind, bleiben diese bestehen.
  • Steuerschulden aus Steuerhinterziehung: Schulden, die durch vorsätzliche Steuerhinterziehung entstanden sind, werden ebenfalls nicht erlassen.

 

Verbindlichkeiten aus Geldstrafen und Bußgeldern

Geldstrafen und Bußgelder, die im Rahmen von strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Verfahren verhängt wurden, sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Diese Schulden müssen trotz einer erfolgreichen Privatinsolvenz weiterhin beglichen werden.

 

Rückständiger Unterhalt

Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere rückständiger Kindes- oder Ehegattenunterhalt, sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Diese Schulden müssen unabhängig vom Insolvenzverfahren bezahlt werden.

Hier gibt es aber immer wieder einen großen Irrtum. Unterhaltsschulden sind nicht generell von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nur dann sind sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Shculdner Unterhalt hätte zahlen können, es aber nicht wollte. Näheres dazu finden Sie HIER.

 

Missbrauch des Insolvenzverfahrens

Schuldner, die das Insolvenzverfahren missbrauchen oder während der Wohlverhaltensperiode gegen die Obliegenheiten verstoßen, riskieren, keine Restschuldbefreiung zu erhalten. Beispiele für solches Verhalten sind:

  • Verschweigen von Vermögenswerten: Wer versucht, Vermögenswerte vor dem Insolvenzverwalter zu verbergen, kann die Restschuldbefreiung verlieren.
  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit: Wer während der Wohlverhaltensperiode keine zumutbare Arbeit annimmt oder sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht, riskiert den Verlust der Restschuldbefreiung.

 

Unvollständige oder falsche Angaben im Insolvenzantrag

Eine weitere Bedingung für die Restschuldbefreiung ist die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe aller finanziellen Verhältnisse. Wer im Insolvenzantrag oder während des Verfahrens falsche oder unvollständige Angaben macht, kann von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.

 

Fazit: Sorgfalt und Transparenz sind entscheidend

Um die Restschuldbefreiung erfolgreich zu erlangen, ist es entscheidend, alle Vorgaben und Obliegenheiten des Insolvenzverfahrens genau zu befolgen und transparent zu handeln. Schulden aus unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, rückständiger Unterhalt und ein Missbrauch des Verfahrens führen dazu, dass keine Restschuldbefreiung gewährt wird.

 

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Wenn Sie Fragen zur Restschuldbefreiung haben oder Unterstützung im Rahmen Ihrer Privatinsolvenz benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet Ihnen kompetente und individuelle Beratung, um Ihre finanzielle Zukunft zu sichern. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung.