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Was beim Lohn pfändbar ist

Abfindung

Abfindungsansprüche sind pfändbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gehandelt, z. B. nach § 9 Kündigungsschutzgesetz, § 10 Kündigungsschutzgesetzes oder um einen vertraglichen.

Abschlagszahlung (siehe auch Lohnvorschuss)

Der pfändbare Anteil des Einkommens berechnet sich so, als ob ein Lohnvorschuss nicht gezahlt worden wäre. Insgesamt ist das Gesamtnettoeinkommen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zusammenzurechnen und dem zugrunde zu legen.

 

Altersteilzeitentgelt

Bei Altersteilzeit wird die Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge und stockt das Gehalt auf. Diese Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit werden dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet und sind pfändbar.

 

Arbeitnehmersparzulage (VL-AG–Leistung)

Die Arbeitnehmersparzulage ist unpfändbar, da sie nicht übertragbar ist. Dies gilt allerdings nur für den Lohnanteil.

 

Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung ist pfändbar. Da die Vergütungen meist aufgrund der geringen Höhe unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, führt sie meistens allerdings nicht zum Erfolg. Wird neben dem Ausbildungsverhältnis noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt, so ist eine Addition mit anderen pfändbaren Leistungen aber möglich (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO)

 

Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung ist nur dann unpfändbar, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, den tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss aber der Schuldner darlegen. Siehe auch § 850a Nr. 3 ZPO. Soll die Tätigkeit des Schuldners hingegen selbst vergütet werden, so liegt keine Aufwandsentschädigung vor und damit auch keine Unpfändbarkeit. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind stets pfändbar.

 

Auslösungsgelder

Hierzu gehören z.B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigung, Fahrtkostenvergütungen, Zuschüsse zur Familienheimfahrt.

Soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen, sind sie unpfändbar.

 

BahnCard

Sie ist unpfändbar. Sie ist nur dann pfändbar, wenn sie nicht als Naturalbezug (in Form von Geld) ausbezahlt wird.

 

Beihilfen (finanzielle Unterstützung für besondere Anlässe)

Gemäß § 850a Nr. 5, 6 ZPO sind sie unpfändbar. Hierzu zählen z.B. Erholungs-, Heirats-, Erziehungs-, Studienbeihilfen.

 

Bereitschaftsdienst

Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zu ein halb unpfändbar. Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gilt, dass sie zu einem Viertel unpfändbar sind (§ 850d Abs. 1 S. 2 HS 2 ZPO).

 

Beiträge zu Berufsorganisationensind pfändbar

 

Betriebliche Altersvorsorge

Beiträge zur Altersvorsorge sind nicht pfändbar. Ansparungen zu den Verträgen sind geschützt.

Auszahlungen aus den Altersvorsorgeverträgen dürfen hingegen, wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Im Rahmen der Entgeltumwandlung sind Beiträge zur Altersvorsorgeversorgung, die durch den Arbeitgeber an Drittversicherer gezahlt werden, unpfändbar. Dies gilt aber nur dann, wenn kein höherer Betrag als 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung eingezahlt wird (§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG).

 

 

 

Betriebsrenten (Beamtenpensionen)

Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO sind diese pfändbar.

 

Zulage

Gemäß § 850a Nr. 8 ZPO sind diese unpfändbar.

 

Dienstwagen

Gemäß § 850e Nr. 3 ZPO liegt eine Pfändbarkeit vor. Es liegt ein Sachbezug vor, den der Arbeitgeber an den Schuldner zu privaten Zwecken gewährt. Die Privatnutzung eines Pkw, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen. Dieser Betrag erhöht sich um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Bewertung hinsichtlich des Preises obliegt dem Arbeitgeber.

 

Doppelte Haushaltsführung

Es gelten die gleichen Regeln wie für Aufwandsentschädigungen. Nur wenn der tatsächliche Aufwand des Schuldners auszugleichen ist, dies ist vom Schuldner darzulegen, liegt Unpfändbarkeit vor.

 

Erschwerniszulagen

Dies sind u.a. Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solche gezahlt werden.

Nachtzuschläge sind als Erschwerniszulagen nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Dies allerdings nur soweit der Arbeitgeber sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt.

 

Das Bundesarbeitsgericht schließt sich dieser Ansicht des Bundesgerichtshofes an, sieht die Anwendbarkeit des § 3b EStG aber auch für Zuschläge für Sonntags-und Feiertagsarbeit. Dies bedeutet, dass nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind.

 

Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit sind hingegen voll pfändbar.

 

Erziehungsgeld

Gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I unpfändbar.

 

Fahrtkosten

Unpfändbar, soweit sie steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Pauschal versteuerte Fahrtkosten sind pfändbar.

 

Feiertagszuschläge

Im Rahmen des üblichen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 3b EStG unpfändbar.

 

Geburtshilfen

Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar.

 

Zulagen

Soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Unter diesen Begriff fallen Vergütungen für einen besonderen Aufwand oder ein besonderes Risiko des Schuldners, etwa für Arbeiten, die der Einwirkung von Erschütterungen, Hitze, Wasser, Säuren, Staub und Lärm besonders ausgesetzt sind, Schacht- und Tunnelarbeiten, Taucher und andere Arbeiten unter Druckluft.

 

Gewinnbeteiligung

pfändbar

 

Provisionen

pfändbar

 

Arbeitsvergütungen

pfändbar

 

Heiratsbeihilfen

Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar.

 

Insolvenzgeld

Pfändbar. Es handelt sich um Arbeitseinkommen. Ist das Arbeitseinkommen bereits gepfändet, so wird automatisch auch der spätere Anspruch auf Insolvenzgeld davon erfasst (§ 170 Abs. 2 SGB III). Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger keinen gesonderten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Insolvenzgeldes benötigt.

Ist das Arbeitseinkommen noch nicht gepfändet, so benötigt der Gläubiger einen gesonderten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Drittschuldner ist dann die Agentur für Arbeit und nicht der Arbeitgeber (§ 171 SGB III und § 334 SGB III).

 

Jubiläumszuwendungen

Soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen, gemäß § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar.

 

Jobticket

Als geldwerter Vorteil gemäß § 850e Nr. 3 ZPO pfändbar. Naturalleistungen sind bei der Berechnung des pfändbaren Geldanspruches zu berücksichtigen. Siehe auch unsere Ausführungen zum Job-Fahrrad und Dienstwagen. Hierzu ist deren tatsächlicher Geldwert zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende ortsüblichen Nettowert.