Es gibt viele Möglichkeiten, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Nicht immer muss die Einigung mit jedem Gläubiger gleich sein. Jeder Gläubiger stimmt individuell seinem Vergleichsvorschlag mit dem Schuldner zu. So können die Vergleiche hinsichtlich der Befriedigungsquote und auch hinsichtlich der Laufzeit stark variieren.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchzuführen. Dies muss man im Regelinsolvenzverfahren nicht. Manchmal ist es aber auch in diesem Fall sinnvoll, das heißt als entweder ehemals Selbstständiger mit einer unüberschaubaren Vermögenssituation oder auch als aktuell Selbstständiger, vor Stellung eines Insolvenzantrages einen außergerichtlichen Vergleich durchzuführen. Hier hat man zum einen die Möglichkeit auszutesten, ob ein Vergleich grundsätzlich möglich ist. Manchmal reicht es auch, dass man sich nur mit einem Teil seiner Gläubiger einigt. Manchmal ist es auch sinnvoll, um zu sehen, ob in einem eventuellen gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ein Vergleich zustande kommen kann. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gibt es jedoch nur im Verbraucherinsolvenzverfahren. Nicht im Regelinsolvenzverfahren. Hier ist gegebenenfalls die selbstständige Tätigkeit aufzugeben oder gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass der ein oder andere Gläubiger, kleinere Gläubiger, vorher schon reguliert sind, damit die Voraussetzung für ein Regelinsolvenzverfahren nicht mehr vorliegen.
Hat man bereits außergerichtlich in einem Vergleichsvorschlag eine große Zustimmung erlangt, aber bisher nicht alle Gläubiger zugestimmt, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ein sogenanntes Stimmersetzungsverfahren in die Wege zu leiten. Dies passiert nicht unbedingt in vielen Fällen, jedoch gelegentlich und auch hier haben wir gute Erfolgsquoten. In einem Stimmersetzungsverfahren wird das „Nein“ der Gläubiger durch ein „Ja“ des Gerichts ersetzt, sofern die Mehrheit der Gläubiger und auch die Mehrheit Ihrer Schuldsumme dem Vergleichsvorschlag zugestimmt haben. Ja-Stimmen gelten generell als Ja-Stimmen, keine Reaktion gilt ebenfalls als Ja-Stimmen.
Nur die „Nein“ -Stimme gilt in einem gerichtlichen Verfahren unverändert als „Nein“ -Stimme.
Ist ein Stimmerstufungsverfahren nicht möglich oder nicht zielführend, so besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer noch die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Dies ist sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren möglich. Diese Verfahren sind sehr individuell. Wenn Sie ein solches Verfahren anstreben oder ein solches Verfahren für Sie in Betracht kommt, machen Sie bitte einen Telefontermin, in welchem Frau Rechtsanwältin Brandt Sie individuell hierzu beraten kann. Wir raten an, diesen Verfahrensabschnitt bereits ganz früh anzusprechen, da es hier auch gelegentlich Vorbereitungszeit bedarf. Ab und an haben wir auch Mandanten, bei denen im Rahmen der Forderungsanmeldung kein Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet. Hier ist es für den Mandanten wichtig, zeitnah die Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten auszugleichen, da in dem Fall bereits frühzeitig Restschuldbefreiung beantragt werden kann. Meldet niemand seine Forderung an und sind die Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten bezahlt, so endet jedes Insolvenzverfahren. Dies gilt auch dann, wenn die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen recht gering sind und vor Ablauf der Dreijahresfrist für ein Insolvenzverfahren bereits bezahlt sind.
Sie merken, es gibt eine vielfältige Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu verhindern, zu umgehen oder auch zu beenden. Es gibt auch noch die Möglichkeit, aus einem Insolvenzverfahren mit Zustimmung aller Gläubiger herauszukommen. Auch dies ist uns bereits gelungen. Hier muss nur sehr intensiv mit den einzelnen Gläubigern verhandelt werden und gegebenenfalls muss die entsprechende Rate für nicht verhandlungswillige Gläubiger etwas höher sein. Aber auch hier haben wir die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren vorzeitig zu beenden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.