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Wer darf den Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten Insolvenzschuldners geltend machen?

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt sich oft die Frage, ob der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der zugleich Insolvenzschuldner ist, durch den Schuldner selbst oder durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Auskunftsanspruch im Pflichtteilsrecht

Nach deutschem Erbrecht hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB. Dieser Auskunftsanspruch dient dazu, die Vermögenswerte des Nachlasses zu ermitteln, um den Pflichtteil des Berechtigten korrekt zu berechnen.

 

Insolvenz des Pflichtteilsberechtigten

Tritt bei einem Pflichtteilsberechtigten die Insolvenz ein, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Auskunftsanspruch auswirkt. In einem Insolvenzverfahren verliert der Schuldner grundsätzlich die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, die auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 InsO). Dies betrifft jedoch nicht automatisch alle Rechte des Schuldners.

 

Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Es gibt eine differenzierte Betrachtung, wenn es um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten geht. Anders als andere Vermögensrechte, die in die Insolvenzmasse fallen und vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, verbleibt der Auskunftsanspruch beim Insolvenzschuldner selbst.

Der Grund hierfür liegt darin, dass der Auskunftsanspruch eine persönliche Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten darstellt. Er ist eng mit dem Anspruch auf den Pflichtteil verknüpft, welcher einen unverzichtbaren und höchstpersönlichen Charakter hat. Auch wenn der letztlich aus dem Pflichtteilsanspruch resultierende Geldbetrag in die Insolvenzmasse fließen würde, bleibt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in der Hand des Schuldners.

§ 852 ZPO, der regelt, dass Ansprüche, die zur Insolvenzmasse gehören, nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, bezieht sich vorrangig auf Forderungen und Rechte, die bereits vermögensrechtlicher Natur sind und unmittelbar zur Masse gehören. Da der Auskunftsanspruch jedoch lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs darstellt, bleibt er von dieser Regelung unberührt und liegt weiterhin in der Verantwortung des Insolvenzschuldners.

 

Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch

Dies bedeutet, dass der Insolvenzschuldner selbst den Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben geltend machen muss, um die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Pflichtteils zu erhalten. Erst wenn der Pflichtteil feststeht und ausgezahlt wird, fließt der entsprechende Betrag in die Insolvenzmasse ein und wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.

 

Fazit

Im Falle der Insolvenz eines Pflichtteilsberechtigten bleibt der Auskunftsanspruch in den Händen des Insolvenzschuldners. Er hat das exklusive Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, da es sich um ein persönliches Recht handelt, das nicht direkt in die Insolvenzmasse fällt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Schuldner die notwendigen Informationen erhält, um seinen Pflichtteil korrekt berechnen zu können.