Darf der Insolvenzverwalter meine Steuerrückerstattung einbehalten und wenn ja, bis wann und unter welchen Voraussetzungen?

Bei einer Privatinsolvenz stellen sich viele Schuldner die Frage: Darf der Insolvenzverwalter meine Steuerrückerstattung einbehalten? Die kurze Antwort lautet: Ja, in den meisten Fällen kann der Insolvenzverwalter die Steuerrückerstattung einbehalten. Allerdings hängt dies von verschiedenen Faktoren ab, die im Folgenden detailliert erklärt werden.

Wann darf der Insolvenzverwalter die Steuerrückerstattung einbehalten?

Grundsätzlich gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist oder während der Laufzeit des Verfahrens hinzukommt, zur sogenannten Insolvenzmasse. Dazu zählt auch eine Steuerrückerstattung, die innerhalb des Verfahrenszeitraums fällig wird. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, diese Rückerstattung einzuziehen und zur Begleichung der Gläubigerforderungen zu verwenden.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Steuerrückerstattung aus dem Steuerjahr stammt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder aus einem früheren Jahr. Entscheidend ist allein, ob der Anspruch auf die Rückerstattung während des laufenden Verfahrens entsteht.

Bis wann darf die Steuerrückerstattung einbehalten werden?

Der Insolvenzverwalter darf die Steuerrückerstattung so lange einbehalten, wie das Insolvenzverfahren aktiv ist. Dies schließt die sogenannte Wohlverhaltensphase ein. In dieser Phase ist der Schuldner zwar bereits auf dem Weg zur Restschuldbefreiung, jedoch zählt die Steuerrückerstattung weiterhin zur Insolvenzmasse.

Erst wenn das Insolvenzverfahren offiziell beendet ist und der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt hat, fällt die Steuerrückerstattung nicht mehr in die Insolvenzmasse. Vor Beendigung des Verfahrens kann der Insolvenzverwalter also jederzeit die Rückerstattung einbehalten.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Insolvenzverwalter die Steuerrückerstattung einbehalten?

Für den Einbehalt der Steuerrückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Die Steuerrückerstattung muss in den Zeitraum fallen, in dem das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Rückerstattungen, die vor der Verfahrenseröffnung fällig werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse.
  2. Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse: Eine Steuerrückerstattung zählt zum pfändbaren Vermögen und damit zur Insolvenzmasse, sofern sie während des Verfahrensanspruchs entsteht.
  3. Pflicht zur Abführung: Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich dazu verpflichtet, pfändbare Einnahmen des Schuldners, zu denen auch die Steuerrückerstattung zählt, für die Gläubiger zu sichern und in die Insolvenzmasse einzubringen.

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen die Steuerrückerstattung nicht in vollem Umfang einbehalten werden kann. Beispielsweise könnte ein Freibetrag für spezielle persönliche Bedürfnisse des Schuldners gelten, was individuell geprüft wird. Außerdem können unpfändbare Beträge wie bestimmte steuerliche Vergünstigungen unter Umständen beim Schuldner verbleiben.

Fazit: Darf der Insolvenzverwalter meine Steuerrückerstattung einbehalten?

Ja, in den meisten Fällen darf der Insolvenzverwalter Ihre Steuerrückerstattung einbehalten, solange das Insolvenzverfahren läuft. Dies gilt auch während der Wohlverhaltensphase. Erst mit der Restschuldbefreiung entfällt die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, auf die Steuerrückerstattung zuzugreifen. Ausnahmen bestehen nur in besonderen Fällen, die individuell geprüft werden müssen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Steuerrückerstattung während der Insolvenz? Rufen Sie uns gerne unter der Nummer 038203/745020 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular, um ein unverbindliches Informationsgespräch zu vereinbaren. Unsere erfahrenen Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, die bestmögliche Lösung für Ihre finanzielle Situation zu finden.

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