Familienrecht
Hier finden Sie eine kurze Einführung zu den wichtigsten Fragen mit relevanten Links. Wenn Sie eine Frage haben und hier keine Antwort finden, ist der Gang zu einem Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.
Nicht immer lässt sich die Rechtslage aus den Gesetzestexten bzw. durch Veröffentlichungen im Internet eindeutig entnehmen. Bei einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung ist es sinnvoll sich frühzeitig einen Scheidungsanwalt der im Familienrecht tätig ist zu nehmen. Dieser kann dann bereits in der Trennungsphase Fehler verhindern und Sie so beraten, dass Sie die Trennung und Scheidung möglichst ohne Verluste überstehen.
Für eine persönliche Beratung rufen Sie uns gern an unter der Telefonnummer 038203 / 7450 20 , oder schreiben eine Nachricht über unser Kontaktformular.
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes
Für die Zeit ab der Hochzeit bis zur Trennung gilt für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes § 1357 I BGB. Diese Vorschrift besagt, dass für die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes es genügt, wenn ein Ehepartner den Auftrag erteilt. Damit ist auch der andere Ehepartner verpflichtet. So eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in FamRZ 2011, 35.
Im betreffenden Fall stand die Räumung des ehelichen Heimes bevor. Der Ehemann beauftragte einen Anwalt. Bezahlte diesen aber nicht. Da es sich um die eheliche Wohnung handelt, konnte der Anwalt erfolgreich sowohl den Ehemann als auch die Ehefrau auf sein Honorar verklagen.
Sind Sie sich nicht sicher, ob und in welchem Ausmaß Ihr Ehepartner Sie vertreten kann oder darf, suchen Sie am besten einen Familienrechtsanwalt auf.
Trennungsjahr
Das Trennungsjahr, selten endet es mit der Fortführung der Ehe, meistens mit deren Ende. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Trennungsjahr dazu da, dass sich die Partner darüber klar werden, ob sie die Ehe beenden wollen oder nicht. Es soll eine Zeit des in Ruhe darüber Nachdenkens sein, ob man sich wirklich trennen will. Damit wollte der Gesetzgeber „Schnellschüsse“ vermeiden. Wie schnell geht ein Streit zu weit? Vermeintlich kann einer ohne Gesichtsverlust nicht zurück. Hier kann eine vorschnell mögliche Herbeiführung des endgültigen Endes der Ehe wirklich das Ende sein. Um dies zu vermeiden, gibt es das Trennungsjahr in Deutschland. Nach Ablauf eines Jahres können sich die Partner einvernehmlich scheiden lassen. Einvernehmlich heißt, beide wollen sich auch scheiden lassen. Mindestens einer der Ehepartner bedarf für die Scheidung eines Scheidungsanwaltes. Ohne den Familienrechtsanwalt wird keine Scheidung vor einem deutschen Gericht durchgeführt.
Wann das Trennungsjahr beginnt, ist nicht immer leicht festzustellen. Wenn die Partner von Tisch und Bett getrennt sind, jeder für sich wirtschaftet, einkauft, Wäsche wäscht und die Mahlzeiten einnimmt, dann ist die Trennung vollzogen. Dies muss nicht zwangsläufig in unterschiedlichen Wohnungen sein. Es reicht von Tisch und Bett auch in einer Wohnung getrennt zu leben.
Nicht immer ist es einfach den Trennungszeitpunkt einvernehmlich festzulegen, nicht immer will sich auch der andere scheiden lassen.
Was bei einer Trennung zu berücksichtigen ist, finden Sie ausführlich unter dem Punkt Trennung/Scheidung.
Sind Sie sich nicht sicher oder sind noch Fragen offen, vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin. Unsere Fachanwältin für Familienrecht ist eine erfahrene Scheidungsanwältin. Sie hilft Ihnen dabei Ihre Rechte zu wahren und Risiken bereits in der Trennung zu vermeiden.
Gerne können Sie telefonisch ein Erstgespräch unter 038203 / 7450 20 vereinbaren. Die Kosten für ein solches Gespräch halten sich in grenzen. GGfs. steht Ihnen sogar ein Anspruch auf Beratungshilfe zu, dann werden die Kosten durch den Staat übernommen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Kindesunterhalt
Grundsätzlich hat jedes Kind gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch. Lebt das Kind bei einem Elternteil, so kommt dieses der Unterhaltspflicht dadurch nach, dass es das Kind pflegt und erzieht. Dieser Elternteil leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt, auch Naturalunterhalt genannt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt erfüllt seine Unterhaltspflicht durch monatliche Zahlung von Geld, sogenannter Barunterhalt.
Kinder haben grundsätzlich bis zum Ende einer Ausbildung Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Das Ausbildungsende liegt dann vor, wenn das Kind mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wirtschaftlich selbstständig sein kann. In den überwiegenden Fällen ist dies beim erfolgreichen Abschluss der Lehre oder des Studiums der Fall. Es gibt allerdings auch Ausbildungen, die noch eine weitere Qualifizierung benötigen, um zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu führen. Z.B. bei einigen Studiengängen ist es unerlässlich zu promovieren, um einen Arbeitsplatz zu bekommen. Dann besteht die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Qualifizierung.
Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Kindesunterhalt.
Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist nicht einfach. Hier gilt es viel aus der Rechtsprechung zu beachten. Fachanwälte für Familienrecht müssen sich regelmäßig fortbilden. Diese Fortbildungen müssen sie auch der jeweiligen Anwaltskammer gegenüber nachweisen. Nur wenn sie dies tun, dürfen sie weiterhin den Titel Fachanwalt für Familienrecht tragen. Anwälte mit einem Fachanwaltstitel haben für die Verleihung des Titels zum einen in Tests und Klausuren nachgewiesen, dass sie über vertieftes Wissen auf dem Gebiet des Familienrechtes, des Scheidungsrechtes verfügen und dass sie über einen umfangreiche praktische Erfahrung durch die Bearbeitung von Familienrechtsmandaten verfügen. Fachanwälte für Familienrecht kennen sich mit der jeweils aktuellen Rechtsprechung aus und können Ihre Ansprüche auf Unterhalt entsprechend berechnen.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt sind streng zu trennen. Während der Familienunterhalt in der Zeit des Zusammenlebens geschuldet wird, wird der Trennungsunterhalt erst mit dem Vollzug der Trennung geschuldet. Er dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben, dessen Einkommen nicht so hoch ist wie das des anderen Ehepartners. Die Trennungszeit beträgt in der Regel mindestens 1 Jahr, jedoch kann sich der Zeitraum auch über mehrere Jahre erstrecken. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
Erfahrene Scheidungsanwälte können unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung Ihre Trennungsunterhaltsansprüche korrekt berechnen und Ihnen sagen, welche Ansprüche und in welcher Höhe Sie Ansprüche haben. Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg können Sie Ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt verwirken, wenn Sie diese 10 Jahre lang nicht geltend machen. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits bei einer neuer Lebenspartnerschaft, welche weniger als 2 Jahre dauert, zu einer Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches führen kann. Es empfiehlt sich hier, frühzeitig den Scheidungsanwalt aufzusuchen, um sich beraten zu lassen. Der Familienrechtsanwalt sagt Ihnen unter welchen Voraussetzungen Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt werden können und wann Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und in welcher Höhe haben.
Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Partnerunterhalt.
Hausratsverteilung
Spätestens wenn einer die eheliche Wohnung verlässt, stellt sich die Frage, wer was aus dem Haushalt mitnehmen und behalten darf. Je länger die Ehe gedauert hat, desto weniger wissen die Partner noch darüber, wer welchen Hausrat angeschafft hat. Schon das sich Trennen ist nicht gerade billig. Einer oder auch beide ziehen aus und in eine neue Wohnung. Diese will eingerichtet und bezahlt sein. Aber man hatte ja nur eine Küche, meist auch nur ein Schlafzimmer usw. usf.. Wie sieht es aus, wenn die gemeinsamen Kinder bei einem Partner verbleiben? Dort gibt es wieder andere Regelungen als wenn die Partner keine Kinder oder diese bereits das Haus verlassen haben. Und was passiert mit dem Auto, wenn nur 1 Auto da ist? Die Fragen der Vermögensauseinandersetzung sind vielfältig. Können sie nicht einvernehmlich gelöst werden, entscheidet das Familiengericht.
Doch die gerichtliche Auseinandersetzung zur Verteilung des Hausrates ist mühsam, langwierig und selten von Erfolg gekrönt. Denn der beste Titel auf Herausgabe von Gegenständen nützt Ihnen nichts, wenn der Gerichtsvollzieher den Titel nicht vollstrecken kann. Welche Hürden und Probleme es hier gibt, erläutert Ihnen der Scheidungsanwalt. Die Frage des Hausratsteilung sollte frühzeitig, am besten noch vor Auszug aus der ehelichen Wohnung geregelt werden.
Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Vermögen.
Zugewinnausgleich
Wurde von den Eheleuten bei der Heirat oder später keine andere Vereinbarung getroffen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D.h. die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehepartners wird am Ende der Ehe ermittelt. Dies stellt den Zugewinn dar. Geht die Ehe auseinander kann zwischen den Ehepartner der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dieser hat eine gerechte Teilung des Vermögens der Eheleute zur Folge. Seit der Änderung im Familienrecht im Jahre 2009 wird der Zugewinnausgleich anders durchgeführt. Konnte früher Schulden und deren Abbau nicht berücksichtigt werden, ist dies nunmehr anders. Auch eine mögliche Vermögensverschwendung während der Trennungsphase führt nicht mehr zu einer Reduzierung des Zugewinnausgleiches.
Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Vermögen.
Bei Fragen hierzu können Sie einen Beratungstermin unter 038203-7450-0 bzw. 039384 – 379855 vereinbaren oder uns eine Mail schreiben.
Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartner. Zu den erworbenen Rentenansprüchen zählen alle Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, zu einer Riesterrente, betriebliche und private Altersvorsorge sowie in die Beamtenvorsorge. Der Versorgungsausgleich dient der Absicherung im Alter, so dass auch derjenige Ehepartner, der sich während der Ehe z.B. um die Kindererziehung gekümmert hat, eine eigenständige Absicherung für das Alter und Invalidität erhält.
Nach der Änderung des Familienrechts zum 01.09.2009 wird der Versorgungsausgleich zwingend nur noch bei Ehen durchgeführt, die länger als 3 Jahre gedauert haben. Bei einer kürzeren Dauer, das Trennungsjahr eingerechnet, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Konnte vor der Gesetzesänderung der Versorgungsausgleich ohne richterliche Überprüfung durch Abschluss einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung mindestens 1 Jahr vor dem Scheidungstermin der Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern ausgeschlossen werden, so gilt dies nicht mehr ganz so. Seit der Gesetzesänderung sieht der Gesetzgeber für alle Scheidungen, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden, die richterliche Überprüfung dieser Vereinbarung vor. Hierzu ist von beiden Ehepartnern vorzutragen, dass keiner der beiden Nachteile durch diesen Ausschluss erlangt. Dies kann bedeuten, dass beide während der Ehezeit gleich hohe Rentenansprüche erwirtschaftet haben. Es kann aber auch bedeuten, dass derjenige Ehepartner, der höhere Rentenansprüche erarbeitet hat, demjenigen, der nicht so hohe erwirtschaftet hat, einen Ausgleich zahlt/gibt.
Bei Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs kann auch bei Ehen mit einer längeren Dauer auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Dies kann mit notarieller Urkunde geschehen. Dann muss im Scheidungsverfahren nur 1 Ehepartner durch einen Scheidungsanwalt vertreten sein. Es kann jedoch auch im Scheidungstermin auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Dann jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen dieser Entscheidung auch der andere Ehepartner durch einen Scheidungsanwalt vertreten sein.
Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Versorgungsausgleich.
Bei Fragen hierzu können Sie einen Beratungstermin unter 038203-7450-0 bzw. 039384 – 379855 vereinbaren oder uns eine Mail schreiben.
Links:
Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Fragebogen zum Versorgungsausgleich bei Beendigung einer Lebenspartnerschaft
Weitere Informationen können Sie auf www.scheidung.org erhalten.