Haftung für Schulden des Ehepartners – In einer Ehe stellt sich oft die Frage, inwieweit Ehepartner für die Schulden des jeweils anderen haften. Grundsätzlich gilt: Jeder Ehegatte haftet für die von ihm selbst eingegangenen Verbindlichkeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine gemeinsame Haftung eintreten kann.
1. Haftung für Schulden des Ehepartners bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs
Nach § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen. Das bedeutet, dass beide Ehepartner für solche Verbindlichkeiten haften, unabhängig davon, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Typische Beispiele sind der tägliche Einkauf, Mietverträge für die gemeinsame Wohnung oder Verträge mit Versorgungsunternehmen wie Strom oder Gas.
2. Grenzen der Haftung für Schulden des Ehepartners
Die gemeinsame Haftung findet ihre Grenzen, wenn die getätigten Geschäfte den angemessenen Lebensbedarf übersteigen oder nicht im Interesse der Familie liegen. Kauft ein Ehepartner beispielsweise ohne Absprache einen luxuriösen Sportwagen auf Kredit, so haftet der andere Ehepartner hierfür in der Regel nicht. Zudem erfasst § 1357 BGB nur Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs, nicht jedoch außergewöhnliche oder risikobehaftete Geschäfte.
3. Haftung für Schulden nach der Trennung
Mit der Trennung der Ehegatten endet die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Ehepartner den anderen nicht mehr durch Geschäfte verpflichten. Für Verbindlichkeiten, die nach der Trennung eingegangen werden, haftet daher grundsätzlich nur derjenige Ehepartner, der den Vertrag abgeschlossen hat. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für vor der Trennung gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten die Haftung fortbesteht. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie etwa Miet- oder Stromlieferverträgen, kann es daher sinnvoll sein, diese nach der Trennung gemeinsam zu kündigen oder umzuschreiben, um eine weitere Haftung zu vermeiden.
4. Möglichkeiten zum Ausschluss der gemeinsamen Haftung
Ehepartner können die gemeinsame Haftung durch individuelle Vereinbarungen einschränken oder ausschließen. Dies kann beispielsweise durch einen Ehevertrag erfolgen, in dem Gütertrennung vereinbart wird. Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt, und jeder haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Vereinbarungen keine Auswirkungen auf die gesetzliche Regelung des § 1357 BGB haben. Das bedeutet, dass trotz Gütertrennung eine Haftung für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs bestehen bleibt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Fazit – Haftung für Schulden des Ehepartners
In der Ehe haftet grundsätzlich jeder Ehepartner für seine eigenen Schulden. Eine gemeinsame Haftung tritt insbesondere bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ein. Nach einer Trennung endet diese gemeinsame Haftung für neu eingegangene Verbindlichkeiten, während für vorher gemeinsam eingegangene Schulden die Haftung fortbesteht. Durch individuelle Vereinbarungen, wie etwa einen Ehevertrag, können Ehepartner die Haftungsregelungen ihren Bedürfnissen anpassen.
Bei Fragen zur Haftung in der Ehe oder zur Gestaltung von Eheverträgen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Brandt mit ihrer Expertise im Familienrecht gerne zur Verfügung.