Ist Kurzarbeitergeld pfändbar?

Viele Arbeitnehmer sind aufgrund wirtschaftlicher Engpässe von Kurzarbeit betroffen. Doch was passiert, wenn bereits Schulden bestehen? Ist Kurzarbeitergeld pfändbar? Diese Frage stellen sich viele Betroffene, insbesondere wenn bereits eine Lohnpfändung vorliegt.

Ist Kurzarbeitergeld pfändbar?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die den Verdienstausfall teilweise kompensiert. Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld ist wie Arbeitslosengeld eine Lohnersatzleistung und damit unpfändbar. Das bedeutet, dass Gläubiger keinen direkten Zugriff auf diese Leistung haben.

Allerdings kann der pfändbare Anteil des regulären Arbeitslohns weiterhin gepfändet werden. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit bereits eine Lohnpfändung, dann wird das pfändbare Einkommen auf Basis des tatsächlich erhaltenen Einkommens berechnet. Dabei gelten die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO).

Berechnung des pfändbaren Betrags

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens erfolgt anhand der aktuellen Pfändungstabelle. Da das Kurzarbeitergeld nicht direkt pfändbar ist, wird nur der verbleibende Lohnanteil berücksichtigt. Um zu ermitteln, welcher Betrag tatsächlich pfändbar ist, können Sie unseren Pfändungsrechner nutzen: Pfändungsrechner.

Schutz des Einkommens durch ein P-Konto

Wer befürchtet, dass das reduzierte Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, sollte ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. Mit einem P-Konto bleibt ein bestimmter Grundfreibetrag geschützt, sodass Gläubiger nicht auf das gesamte Konto zugreifen können. Falls Sie eine P-Konto-Bescheinigung benötigen, können Sie diese unkompliziert unter www.p-kontobescheinigung.de beantragen.

Rechtliche Unterstützung bei Pfändungen

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Einkommen pfändbar ist oder Probleme mit Gläubigern haben, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll. Unsere Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt hilft Ihnen kompetent weiter. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen rechtliche Möglichkeiten auf.

Kontaktieren Sie uns unter: 03 82 03 / 74 50 20

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