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Lohn
Hier finden Sie Ausführliches zu Lohnfragen.
Lohn und Arbeitsamt
Anspruchsübergang bei Arbeitslosengeld: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen
Was passiert, wenn das Arbeitsamt den Anspruchsübergang gemäß § 143 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X anzeigt? Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer Kündigung.
Wichtige Grundlagen: Anspruchsübergang auf das Arbeitsamt
Sobald ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I beantragt, kann das Arbeitsamt Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber teilweise auf sich übergehen lassen. Konkret bedeutet das: Hat das Arbeitsamt Arbeitslosengeld gezahlt, steht der entsprechende Lohnanteil nicht mehr dem Arbeitnehmer, sondern der Bundesagentur für Arbeit zu.
Doch es gibt klare Grenzen:
- Arbeitsentgelt für erbrachte Leistungen vor dem ALG-I-Antrag bleibt vollständig beim Arbeitnehmer.
- Ansprüche auf Arbeitsentgelt während des Bezugs von ALG I gehen insoweit auf das Arbeitsamt über, wie Zahlungen an den Arbeitnehmer geleistet wurden – maximal jedoch in Höhe des noch ausstehenden Lohns.
Wichtig: Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gelten andere Regelungen.
Nachzahlungen von Lohn: Wer hat Anspruch?
Wird Lohn rückwirkend ausgezahlt, beispielsweise für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer noch kein Arbeitslosengeld I beantragt hatte, bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers bestehen – unabhängig vom Zeitpunkt der Nachzahlung. Entscheidend ist der Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Urlaubstage und Anspruchsübergang
Auch nicht genommene Urlaubstage spielen eine Rolle:
- Abgeltung vor dem ALG-I-Antrag: Wurde der Urlaub vor Antragstellung abgegolten, z. B. durch Freistellung, verbleibt der Anspruch beim Arbeitnehmer.
- Urlaubstage nach ALG-I-Antrag: Reicht der Urlaubsanspruch über den Zeitpunkt des ALG-I-Antrags hinaus, geht dieser Anspruch auf das Arbeitsamt über. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis fiktiv bis zum letzten Urlaubstag verlängert.
Zusätzlich ist zu beachten, dass Krankheit den Urlaubsanspruch verlängern kann. In solchen Fällen gelten nicht genommene Urlaubstage als an den letzten Arbeitstag „angeschlossen.“ Dies kann dazu führen, dass der Anspruch teilweise auf das Arbeitsamt übergeht, wenn die Urlaubszeit bis in die ALG-I-Phase reicht.
Fazit: Klare Abgrenzung ist entscheidend
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die rechtlichen Feinheiten des Anspruchsübergangs genau kennen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Wer sicherstellen möchte, dass alle Ansprüche korrekt abgewickelt werden, sollte sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung? Kontaktieren Sie uns unter 03 82 03 / 74 50 0 – wir helfen Ihnen gerne weiter!
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