Sorgerecht / Umgangsrecht

Hier finden Sie in Ausführliches zu fragen des Sorgerechtes und Umgangsfragen.

Nach den in den letzten Jahren von den höchsten Gerichten in Strasbourg und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zum Sorgerecht getroffenen Entscheidungen, hat nun das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 24.02.2011 zum AZ: 11 UF 153/11 entschieden, dass im entfernten Ausland lebende Eltern das Sorgerecht nicht abgeben müssen.

Somit setzt sich die Rechtsprechung fort, nach der Eltern das Sorgerecht zusteht und nur in äußersten Ausnahmesituationen dieses abgeben müssen.

Im der neuen Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, war ein nunmehr zehnjähriges afghanisches Kind wegen eines schweren Herzfehlers nach Deutschland zur medizinischen Versorgung, die in Afghanistan nicht gewährleistet ist, gebracht worden. Die Eltern des Kindes gaben hierzu ihre Zustimmung, sind jedoch postalisch und telefonisch schwer erreichbar.

Wegen der schweren Erreichbarkeit beantragte die Antragstellerin, bei der der Junge mit Zustimmung der Eltern derzeit lebt, die Einrichtung einer Vormundschaft für den Jungen. Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass allein wegen der schweren Erreichbarkeit der Eltern keine Vormundschaft für den Jungen eingerichtet werden kann. Die Eltern bleiben nach Ansicht des Gerichtes auch dann Inhaber der elterlichen Sorgen, wenn sie die Ausübung der Sorge einer dritten Person übertragen haben.

Die Antragstellerin hatte ausgeführt, dass der Rechtsstatus des Kindes ungeklärt sei sowie dass die Eltern des Kindes nur schwer erreichbar seien und an deshalb an der Ausübung des Sorgerechtes gehindert seien. Zudem würde eine Postanschrift nicht existieren und da die Eltern nur ihre Muttersprache sprächen wäre eine Kommunikation nur über den Dorfvorsteher oder den Vorsteher der Moschee des Ortes möglich.

Das Gericht führte aus, dass das Kind unverändert unter der elterlichen Sorge steht. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, wäre eine Vormundschaft einzurichten. Die Eltern haben in zulässiger Weise die Ausübung der elterlichen Sorge bis auf Weiteres an die Antragstellerin übertragen. Diese Vollmacht können die Eltern jedoch jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen. Zudem ruht die elterliche Sorge nach den Ausführungen des Gerichtes auch nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die elterliche Sorge tatsächlich über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt werden kann. Die bloße physische Abwesenheit reicht dazu nicht aus, wenn die Eltern das Kind in der Obhut eines Dritten gut versorgt wissen und aus der Ferne Einfluss auf die elterliche Sorge nehmen können. Das Gericht führte ferner aus, dass die Eltern des Kindes erreichbar sind, wenn auch über Umwege und mühsam. Sie können mit ihrem Kind Kontakt aufnehmen. Selbst das die Eltern in den vergangenen Jahren keinen Einfluss genommen haben, steht dem nicht entgegen.

Damit setzt sich die Rechtsprechung fort, nach der die elterliche Sorge nur noch in Ausnahmefällen einen Elternteil entzogen bzw. nicht zugesprochen werden kann. grundsätzlich steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 6. 20.3.2014 zum Aktenzeichen 4 UF 33/17 entschieden, dass eine so genannte Stiefkind Adoption nur ausnahmsweise zulässig ist. Eine solche Adoption muss erhebliche Vorteile für das Kind mit sich bringen. Die Argumentation der betreffenden sorgeberechtigten leiblichen Mutter des Kindes, dass der Stiefvater Entscheidung-und Informationsrechte haben müsse, dies z.B. bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen des Kindes, genügte dem Oberlandesgericht nicht.

Im betreffenden Fall hatte war die Adoption ohne Zustimmung des auszuschließenden Elternteils beantragt worden. Bei einer so genannten Stiefkind Adoption werden die rechtlichen Bande zu einem Elternteil durch trennt.

Bringt ein Ehepartner ein Kinder seiner früheren Beziehung mit in die Ehe steht sich gelegentlich die Frage, ob der neue Ehepartner das Kind adaptieren kann. Dann wäre es rechtlich gesehen ein gemeinsames Kind. Anders als bei einer normalen Adoption bleiben diesem Fall die rechtlichen Bindungen des Kindes zu dem neu verheirateten Elternteil, hier z.B. die Mutter, unverändert bestehen. Zu dem anderen Elternteil, hier z.B. dem Vater, werden dagegen alle Bande durchschnitten. Nur in Ausnahmefällen kann es zu einer Adoption kommen, wenn der andere leibliche Elternteil keine Zustimmung erteilt. Waren die Eltern z.B. nicht miteinander verheiratet und hat auch nur die Mutter das Sorgerecht für das betreffende Kind, kann das Gericht die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters zur Adoption ersetzen, wenn für das Kind unverhältnismäßigen Nachteile zu erwarten wären.

Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen gestellt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies im betreffenden Fall die Kindesmutter auf eine mögliche Bevollmächtigung des Stiefvaters hin. Die Kindesmutter hatte argumentiert, in neuer Ehemann müsse auch rechtlicher Vater ihrer Kinder werden, damit er zum über Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinderentscheidung- und Informationsrechte habe. Bereits das Amtsgericht Fechter hatte den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg. Mit der beabsichtigten Adoption sind für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden, dass sie eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen. Das Oberlandesgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Kindesmutter bei Arztbesuchen oder ähnlichen Entscheidungen ihrem neuen Ehemann bevollmächtigen kann diese Informationen zu erhalten oder die Entscheidungen zu treffen. Dies, so das Oberlandesgericht, sei vollkommen ausreichend.

Bei Befürchtung einer Kindesentführung bestand früher die Möglichkeit, dass der umgangswahrnehmende Elternteil für die Dauer des Umgangs seinen Personalausweis bei dem anderen Elternteil oder einer dritten Stelle hinterlegt.

Nunmehr ist § 1 I Satz 2 Personalausweisgesetz mit Wirkung ab 01.11.2010 geändert worden. Danach kann von einem Ausweisinhaber nicht mehr verlangt werden den Ausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam am Ausweis aufzugeben, auch nicht vorübergehend.

Der Elternteil bei dem das Kind lebt muss sich gemäß § 1684 Abs. 2 BGB umgangsfördernd verhalten. Dies entschied letztens nochmals das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Entscheidung vom 24.01.2011 zum AZ: 6 UF 116/10.

Umgangsförderung erfolgt nicht nur verbal sondern auch nonverbal. Auch wenn beide Elternteile nicht mehr selber miteinander kommunizieren können, durch sie beide dem Kind gegenüber sich nicht umgangsschädlich verhalten. Sie sind angehalten sich dem Kind gegenüber umgangsfördernd zu verhalten. Das Kind also dazu anzuhalten den Umgang mit dem anderen Elternteil zu pflegen.

Ein Wochenende alle 2 Wochen von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag ist der übliche Umgang. Ferien und Feiertage sind dabei gesondert zu betrachten. Jedoch gilt auch hier, Feiertage im Wechsel bei den Eltern und Ferien jeweils zur Hälfte, d.h. jeweils eine volle Woche, sonst auch im Wechsel, bei den Eltern.

Zu den Umgangszeiten gehören auch Übernachtungen bei dem umgangswahrnehmenden Elternteil ab einem bestimmten Alter. Dies entschied letztens nochmals das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 20.05.10 zum AZ: 10 UF 56/09. Auch hier hat der Elternteil bei dem das Kind lebt darauf hinzuwirken, dass das Kind den Übernachtungen beim umgangswahrnehmenden Elternteil positiv gegenüber steht.

Hinsichtlich der Frage, wann das Wechselmodell, d.h. die Betreuung eines oder mehrerer Kinder abwechselnd durch beide Elternteile, möglich ist, hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung mit Beschluss vom 1.2.2017 zum Az. XII ZB 601/15 getroffen. Vorab waren Entscheidung durch das Oberlandesgericht Nürnberg und das Amtsgericht Schwabach ergangen.

Grundsätzlich wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, dass Eltern gleichmäßig je Kind betreuen im Sinne eines paritätischen Wechselmodells. Auch wenn ein Elternteil dieses Wechselmodell ablehnt, hindert dies nicht die Einführung eines solchen Modells. Dabei ist jedoch entscheidend im konkreten Fall auf das Kindeswohl abzustellen.

Bei der Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell möglich ist, ist zwingende Voraussetzung, dass zwischen den Eltern Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft besteht. Wird das paritätische Wechselmodell zu dem Zweck angeordnet, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeizuführen, so entspricht dies nicht den Kindeswohl.

Ist das Verhältnis zwischen den Eltern bereits erheblich Konflikt belastet, so entspricht es in der Regel nicht dem Kindeswohl, auf gerichtliche Anordnung das paritätische Wechselmodell einzurichten.

Isoliert betrachtet, könnte man aus dieser Entscheidung entnehmen, dass die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er allein einem so genannten Vetorecht eines Elternteils eine Absage erteilen. Dies, weil dann der Elternwille ohne Rücksicht auf die zu Grunde liegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt werden würde. Zu beachten ist zudem, dass das so genannte Wechselmodell die höchsten Anforderungen an die Eltern und an das betroffene Kind stellt. Unabdingbare Voraussetzung für dieses Modell ist eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.