Trennung / Scheidung

Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen zu den Fragen der Trennung und Scheidung.

Die Trennung ist da. Ihr kann für den der gegangen ist nicht schnell genug die Scheidung folgen. Doch nicht immer ist dies so einfach.

Auch bei einer einseitig empfundenen Versöhnungschance kann die Scheidung ausgesetzt werden. Das Gericht kann nach eigenem Ermessen das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn nur ein Ehepartner eine Versöhnungschance sieht. Nicht beide müssen diese Chance sehen. In Familienrechtsstreitigkeiten spielt der Aussöhnungsgedanke eine wichtige Rolle. Auch dann, wenn ein Ehepartner damit von seinen Plänen abgebracht wird. Denn die Ehe muss, um geschieden werden zu können, zwingend zerrüttet und somit gescheitert sein. Das ist dann der Fall, wenn von den Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann, die Ehe wieder herzustellen. hierüber scheiden sich aber gelegentlich die Geister, d.h. die Ansicht der Ehepartner.

So musste z.B. das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 25.06.2009 zum AZ: 9 WF 61/09 entscheiden, dass, da die Ehefrau sich noch an die Ehe gebunden fühlt. ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Versöhnung vorliegen. Es wies die Beschwerde des Ehemannes zurück. Dieser hatte sich gegen eine Entscheidung des 1. instanzlichen Familiengerichtes gewendet. Das hatte entscheiden, das Scheidungsverfahren für ein halbes Jahr auszusetzen. Es hatte ebenfalls den Eheleuten nahegelegt, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Wird von einem Ehepartner die Scheidung bei Gericht eingereicht, jedoch im Anschluss über 21 Jahre nicht betrieben, so sind beim Tod eines der Ehepartner die Wirkungen des § 1933 BGB entfallen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit am 24.08.2010 unter dem AZ: 5 W 185/10 über einen solchen Fall zu entscheiden gehabt.

Am 07.03.1988 war vom Ehemann die Scheidung bei Gericht beantragt worden. Am 07.12.1988 regelten die Eheleute die Folgesachen notariell und schlossen den Zugewinnausgleich aus. Dann passierte lange nichts. Der Einreicher und Ehemann verstarb schließlich im Jahr 2009.

Das OLG entschied, dass das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über 21 Jahre hinweg nach den Umständen des Einzelfalls Ausdruck dafür sind, dass der Scheidungswille des Einreichers und Ehemannes von diesem endgültig aufgegeben wurde und somit als Rücknahme des Antrages gilt. Mit der Folge, dass die Wirkung von § 1933 BGB entfällt und die Ehefrau beim Tod des Mannes im Jahr 2009 Erbin wurde.

Was passiert mit der ehelichen Wohnung bei der Trennung/Scheidung? Wer darf in ihr wohnen bleiben und wer nicht? Diese Frage stellt sich den Ehepartner, wenn nicht beide sich eine neue Wohnung suchen, sondern beide Partner in der Wohnung bleiben wollen.

Bei der Scheidung richten sich die Rechtsverhältnisse der Ehewohnung nach § 1568a BGB. Diese seit 01.09.2009 geltende Vorschrift ersetzt die bis dahin zu beachtende Hausratsverordnung. Die Rechtslage hat einige Änderungen erfahren, die gelegentlich für den Vermieter nachteilig sein können.

Gab es früher ein gerichtliches Zuweisungsverfahren, so gibt es nun eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für die Wohnungsüberlassung. Im Wesentlichen hängen die rechtlichen Folgen der Scheidung für das Mietverhältnis von Folgendem ab:

Mieter der Wohnung ( beide oder nur einer? ),
Einigkeit der Partner darüber, wer in der Wohnung verbleibt?
Bereitschaft des Vermieters zu einer Vertragsänderung bzw. – anpassung.

Jeder der Ehepartner kann im Falle des Streitens den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Die Entscheidung ist für den Familienrichter nicht immer leicht. Sind Kinder vorhanden, wird meist zu deren Gunsten entschieden. Andernfalls muss der Richter abwägen, wer zunächst in der Ehewohnung verbleiben kann.

Das Oberlandesgericht Köln hat z.B. am 27.08.2010 zum Az: 4 WF 160/10 über eine Zuweisung der Ehewohnung entscheiden müssen. Der Partner war fremd gegangen. Die Partnerin hat es herausbekommen. Daraufhin verließ er die Ehewohnung und zog aus.

Ganze 6 Monate später begehrte er im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Ehewohnung. Er begründete dies damit, dass er aus der Wohnung heraus gedrängt worden wäre. Die Ehepartnerin habe ihm sonst mit sorge- und umgangsrechtlichen Konsequenzen gedroht.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag des Ehemannes zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellung spät erfolge und es zweifelhaft ist, ob der Anordnungsgrund vorliege. Im Übrigen sei im rechtlichen Sinne kein Zwang feststellbar, der zu einer unbilligen Härte nach § 1361b BGB führen könnte.

Daher war der Antrag abzulehnen.

Bei einvernehmlichen Scheidung einigen sich oft beide Partner darauf, dass nur ein Anwalt für die Scheidung beauftragt wird. Oft höre ich, dass man einen gemeinsamen Anwalt beauftragt hat. Zunächst ein Mal darf ein Anwalt nur eine Partei im Scheidungsprozeß vertreten. Niemals beide Seiten, denn die Interessen der Parteien sind teilweise gegensätzlich. Wenn also von einem gemeinsamen Anwalt gesprochen wird, bedeutet dies, dass nur einer der Partner anwaltlich vertreten und beraten wird, nicht jedoch der andere. Nur die Interessen des beauftragenden Partners nimmt der Anwalt wahr, niemals die des nicht beauftragenden Partners. Auch dann, wenn sich die Partner darauf geeinigt haben, dass sie sich die Scheidungskosten, auch die des Anwaltes, teilen.

Solange sich die Partner ohne Anwalt über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben, besteht kein Problem. Doch der nicht beauftragende Partner sollte sich über einige Risiken immer im Klaren sein. So kann der beauftragende Partner im Scheidungstermin noch den Scheidungsantrag stellen, innerhalb der Rechtsmittelfrist jedoch Beschwerde einlegen und sodann den Scheidungsantrag zurücknehmen. Dann wird die Scheidung nicht rechtskräftig und ein neuer Scheidungsantrag ist zu stellen. So erging es einem Scheidungswilligen in Köln, siehe OLG Köln Entscheidung vom 27.09.2010 zum AZ: 27 UF 163/10.

Hierbei geht es oft darum, dass der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnes für den beauftragenden Partner besser ist, da dann mögliche Prämienzahlungen oder andere Vermögenszuwächse beim nichtbeauftragenden Partner angefallen sind und durch den erneut zu stellenden Scheidungsantrag bei der Berechnung des Zugewinnes berücksichtigt werden können.

So spart der nicht Beauftragende zwar Geld, im Übrigen ist er zu keinem Zeitpunkt bei einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet die Kosten des Anwaltes des Partners mitzutragen, jedoch zahlt er bei dem neuen Scheidungsantrag sowieso seinen eigenen Anwalt und muss zudem meist mehr Zugewinnausgleich zahlen. Besser also immer gleich selbst einen Anwalt zu beauftragen. So kann man selbst den Prozeß beeinflussen.

Hierüber hatte das Oberlandesgericht Oldenburg im Verfahren zum Az. 4 UF 78/16 zu entscheiden und tat dies mit Hinweisbeschluss vom 16.11.2016.

Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung so, dass nach dem Zusammenleben eines getrennten Ehepartners mit einem neuen Partner für die Dauer von mindestens 2 Jahren der Anspruch auf Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehepartner wegfällt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun eine Sache des Amtsgerichts Cloppenburg positiver für den unterhaltsverpflichteten Ehepartner entschieden. Es entschied, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB vorliegen kann, wenn aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Ähnlichkeit entwickelt hatte, schon vor Ablauf von 2 Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen ist.

Die §§ 1361 Abs. 3 und 1579 Nr. 2 BGB stellen darauf ab, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft einen eigenständigen Härtegrund dafür darstellt, dass der Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehepartners entfällt. Dieser eigenständige Härtegrund sang zunächst kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine rein objektive Gegebenheit bzw. Veränderung in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, welche eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. § 1590 Nr. 2 BGB liegt selbst nicht fest, ab wann von einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Die Rechtsprechung geht von einer solchen nach 2 Jahren Lebensgemeinschaft aus. In diesem betreffenden Fall wird darauf abgestellt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat und zu erkennen gibt, dass er diese eben nicht mehr benötigt. Diese Verwirkung, d.h. die Abkehr aus der Ehe, wird dann angenommen, wenn die neue Beziehung einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht hat. In diesem betreffenden Fall hatte die Ehefrau, welche Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat, bereits seit einem guten Jahr eine Beziehung mit einem neuen Partner. Nach ca. einem Jahr zog sie mit diesem Partner zusammen. Spätestens mit dem Einzug, so das Oberlandesgericht Oldenburg, hat sich die unterhaltsberechtigte Ehefrau endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst. Mit diesem Einzug gab sie zu erkennen, dass sie der ehelichen Solidarität nicht mehr bedürfe. Somit fiel ihr Unterhaltsanspruch weg.