Was vom Lohn pfändbar ist – Die Frage, welche Einkommensbestandteile bei einer Pfändung herangezogen werden können, ist für viele Betroffene von großer Bedeutung. Ob Abfindung, Erschwerniszulagen oder Altersteilzeitentgelt – die Regelungen zu Pfändungen sind vielfältig und komplex. Im Folgenden geben wir Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Einkommensarten und ihre Pfändbarkeit.
Abfindung
Ansprüche auf Abfindungen sind grundsätzlich pfändbar, unabhängig davon, ob sie gesetzlich (z. B. nach § 9 oder § 10 Kündigungsschutzgesetz) oder vertraglich geregelt sind.
Abschlagszahlung und Lohnvorschuss
Der pfändbare Anteil berechnet sich so, als ob keine Vorschusszahlung erfolgt wäre. Maßgeblich ist stets das Gesamtnettoeinkommen des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
Altersteilzeitentgelt
Die Aufstockungsbeträge, die Arbeitgeber während der Altersteilzeit zahlen, werden dem Arbeitseinkommen zugerechnet und sind somit pfändbar.
Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage bleibt unpfändbar, da sie nicht übertragbar ist. Diese Regelung gilt allerdings nur für den entsprechenden Lohnanteil.
Ausbildungsvergütung
Auch Ausbildungsvergütungen sind pfändbar. Da diese jedoch oft unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, bleibt eine tatsächliche Pfändung meist erfolglos. Werden jedoch zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt, ist eine Addition der Einkünfte möglich (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO).
Aufwandsentschädigungen
Diese sind nur dann unpfändbar, wenn sie tatsächlich zur Deckung von Aufwendungen dienen, die der Schuldner nachweisen kann (§ 850a Nr. 3 ZPO). Wird hingegen die Tätigkeit selbst vergütet, besteht keine Unpfändbarkeit.
Weitere Einkommensbestandteile
- Erschwerniszulagen: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar, wenn sie steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gezahlt werden.
- Dienstwagen: Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist pfändbar (§ 850e Nr. 3 ZPO).
- Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge zur Altersvorsorge sind geschützt. Auszahlungen aus entsprechenden Verträgen hingegen können gepfändet werden.
- Jobticket und Naturalleistungen: Diese gelten als geldwerte Vorteile und sind pfändbar.
Unpfändbare Leistungen
Einige Einkommensbestandteile bleiben geschützt, z. B. Geburtshilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO), Heiratsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO) oder Fahrtkosten, sofern diese steuerfrei gezahlt werden. Auch Jubiläumszuwendungen, die den üblichen Rahmen nicht übersteigen, sind unpfändbar.
Eine Aufstellung der unfpfändbaren Anteile vom Lohn finden Sie hier.
Was tun bei einer Kontopfändung?
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