Arbeitsrecht

Hier finden Sie eine kurze Einführung zu den wichtigsten Fragen.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass ein Arbeitsvertrag nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden muss. Auch eine mündliche Übereinkunft reicht vollkommen aus, solange sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte, Arbeitsstunden, Lohn und Tätigkeit, geeinigt haben.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 20 Urlaubstage zu. Dabei richtet sich die Anzahl der Urlaubstage nach den Arbeitstagen pro Woche. Grundsätzlich soll jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit haben 4 Wochen am Stück Erholungsurlaub zu nehmen. Hat also jemand eine 6-Tage-Woche, so beträgt sein Mindesturlaubsanspruch nicht 20 sondern 24 Tage. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so wird dieser unterbrochen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Allerdings darf der Urlaub nicht einfach an die Krankheitstage ran gehängt werden. Vielmehr ist er erneut beim Arbeitgeber zu beantragen.

Grundsätzlich muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden. Stehen keine betrieblichen Gründe der Gewährung entgegen, ist der Urlaub zu gewähren. Halbe Urlaubstage gibt es nicht. Es ist immer ein gesamter Urlaubstag zu nehmen. Der Urlaubstag hat auch nicht immer 8 Arbeitsstunden. Wird bei einer 5 Tagewoche für den Freitag vorgearbeitet und an diesem nur noch 6 h gearbeitet, muss für den Freitag trotzdem ein voller Urlaubstag genommen werden. Im Gegenzug muss an den anderen Tagen der Woche auch nur ein normaler ganzer Urlaubstag genommen werden. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nur 15 Stunden, also 3 h pro Tag, hat der Arbeitnehmer 20 Urlaubstage zu je 3 Arbeitsstunden.

In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses beträgt der Urlaubsanspruch jeweils nur 1/12 pro Monat, danach beträgt er immer den vollen Jahresanspruch. D.h. auch bereits zu Beginn des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, zumindest wenn sein Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate dauert.

Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Urlaub.

Für die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung steht diesem ein Entgelt zu. Dieses kann sich einerseits nach Tarifverträgen richten, es kann aber auch frei verhandelt werden. Der Lohn steht dem Arbeitnehmer nur insoweit zu, als dass er die vereinbarte Arbeitsleistung in Stunden erbringt. Kann er z.B. wegen schlechten Wetters oder Zugverspätungen nicht rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen, so steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Lohn zu. Denn der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung anbietet.

Erscheint der Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit und bietet seine Arbeitskraft an, nimmt der Arbeitgeber diese aber nicht an oder ist an der Annahme durch z.B. defekte Maschinen oder schlechtes Wetter gehindert, so steht dem Arbeitnehmer trotzdem Lohn zu.

Auch während des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer Lohn zu, ebenso während der ersten 6 Wochen einer Krankheit, sofern in diesem Fall das Arbeitsverhältnis bereits länger als 4 Wochen besteht.

Inwieweit einem Arbeitnehmer Lohn für Mehrarbeit zusteht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. In einigen sind Mehrarbeitsstunden und Überstunden bis zu einem gewissen Umfang als mit dem Gehalt abgegolten vereinbart, in anderen hingegen nicht. Dort richtet sich die Frage der Vergütung danach, ob die Stunden notwendig und vom Arbeitgeber angeordnet bzw. geduldet waren. Hier hat jedoch der Arbeitnehmer oft ein erhebliches Beweisproblem, wenn dies zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig ist.

Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Lohn.

Ein Arbeitsverhältnis ist oft leicht und schnell zu schließen, doch schwer zu beenden.

Geschlossen werden kann es mündlich. Beendet hingegen kann es nur schriftlich werden. Eine mündliche Kündigung ist weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber wirksam. Zudem sind meist Fristen für die Kündigung einzuhalten. Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist meist die Kündigungsfrist.

Zum Streit kommt es meist dann, wenn nur eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden will. Klassischerweise ist dies oft der Arbeitgeber. Wichtig für den Arbeitnehmer ist dann die Einhaltung von Fristen. Hat der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeitkräfte angestellt und dauert das Arbeitsverhältnis schon mindestens 6 Monate so ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Der Arbeitnehmer muss binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden.

Hat der Arbeitgeber weniger Arbeitnehmer angestellt sollte diese Frist trotzdem eingehalten werden. Denn neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es oft noch Verjährungsfristen aus Tarifverträgen zu berücksichtigen. Sind diese Fristen abgelaufen, kann der Arbeitnehmer rückständigen Lohn, Urlaubsabgeltung oder sogar ein Zeugnis nicht mehr verlangen.

Eine Kündigung kann aus vielen Gründen ausgesprochen werden. Es können betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe sein.

Ausführliches finden Sie unter dem Punkt Kündigung.