Schuldnerberatung Mo - Fr von 8 bis 17 Uhr

Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt: Unterstützung bei Aufrechnungen durch Krankenkassen und Rentenversicherungen

Wenn Sie Schulden haben und gleichzeitig Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, kann es vorkommen, dass Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung versucht, offene Forderungen durch Aufrechnung mit Ihren Leistungen zu begleichen. Dies kann bedeuten, dass Ihnen weniger oder gar keine Leistungen ausgezahlt werden. Doch dürfen die das wirklich? Und wenn ja, bis zu welcher Grenze?

 

Dürfen Krankenkassen und Rentenversicherungen Forderungen des Jobcenters aufrechnen?

Ja, grundsätzlich haben Krankenkassen und Rentenversicherungen das Recht, offene Forderungen mit den Leistungen, die sie auszahlen müssen, zu verrechnen. Dies ist in § 51 SGB I geregelt. Die Regelung besagt, dass Sozialleistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen ihre Forderungen durch Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners befriedigen können.

 

Wo liegt die Grenze der Aufrechnung?

Wichtig ist, dass durch die Aufrechnung nicht der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners gefährdet wird. Das bedeutet, dass die Krankenkasse oder Rentenversicherung nicht einfach alles einbehalten darf. Es gibt gesetzliche Grenzen, die sicherstellen sollen, dass Ihnen mindestens das Existenzminimum bleibt. Diese Grenzen sind oft in den §§ 850c und 850d ZPO zu finden, die den pfändungsfreien Betrag festlegen. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie trotz Schulden einen bestimmten Betrag behalten dürfen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.

 

Fiktive Berechnung des Jobcenters vorlegen?

Eine fiktive Berechnung des Jobcenters ist nicht notwendig, um Ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse oder Rentenversicherung zu wahren. Entscheidend ist, dass Sie darlegen können, welche Beträge Ihnen als Bürgergeld oder Sozialhilfe zustehen würden. Dies kann durch aktuelle Bescheide des Jobcenters oder Sozialamtes geschehen. Oder eine fiktive Berechnugn des Jobcenters. Denn diese Berechnung stellt den Mindestbetrag dar, den Ihnen die Krankenkasse oder Rentenversicherung auszahlen muss. Die Regel besagt, dass nur soweit aufgerechnet werden kann, wie Sie nicht anspruchsberechtigt gegenüber anderen staatlichen Stellen werden, z.B. Jobcenter.

 

Wann muss die Krankenkasse Ihnen etwas auszahlen?

Die Krankenkasse oder Rentenversicherung darf Ihnen nicht weniger auszahlen, als Ihnen nach den Bestimmungen über das Bürgergeld oder die Sozialhilfe zustehen würde. Das bedeutet, dass Ihnen mindestens der Betrag verbleiben muss, den Sie zum Leben benötigen. Sollten durch die Aufrechnung weniger Mittel zur Verfügung stehen, haben Sie das Recht, Einspruch zu erheben und eine Anpassung zu verlangen.

 

Fazit

Falls Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung Forderungen aufrechnet und Ihnen dadurch weniger oder gar keine Leistungen auszahlt, sollten Sie sich dringend rechtlichen Rat holen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und sicherzustellen, dass Ihnen das Existenzminimum bleibt. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung und klären Sie Ihre Möglichkeiten.